§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "FH-Freie Heilpraktiker e.V.".
Der Sitz ist Düsseldorf.

Der Verein ist im Vereinsregister Düsseldorf am 4. 11. 1982 unter der Nr. 6153 eingetragen worden.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung von standespolitischen, rechtlichen und fachlichen Interessen der Mitglieder. Der Verein nimmt die beruflichen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Heilpraktiker wahr, um den Heilpraktikern die wirtschaftliche Basis zur Ausübung der Heilkunde zu erhalten. Der Verein verfolgt den Zweck, seine Mitglieder beruflich zu fördern.

2. Insbesondere tritt der Verein ein für

2.1 eine freie und individuelle Entfaltungsmöglichkeit des Heilpraktikers entsprechend seinen individuellen Fähigkeiten und Begabungen ohne äußere Zwänge.

2.2 Der Verein lehnt deshalb jegliche Maßnahmen, gesetzliche Regelungen und sonstige Eingriffe ab, die diese freien Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen einengen und hierdurch zu einer Behinderung der natürlichen Heilweisen durch den Begabten zum Nachteil des Hilfesuchenden führen würden.

2.3 das verstärkte Wirken, die Aus- und Weiterbildung der Heilpraktiker im Sinne der Großen wie Pastor Felke, Paracelsus, Hahnemann, Baunscheidt, Prießnitz, Kneipp, Dr. Schüßler u.v.a. des Heilpraktikerstandes und den Ärzten der echten Natur- und Volksheilweisen.

3. Der Verein sucht das sachliche Gespräch zum Wohle des Kranken und Gesunden mit allen Institutionen, Gruppen und Personen, die sich beruflich, politisch und als Laien mit Gesundheitsfragen, naturgemäßer Lebensweise und der Förderung der Naturheilweisen beschäftigt.

4. Der Verein will der öffentlichen Gesundheitsfürsorge dienen, indem er Aufklärung über eine naturgemäße Lebensweise für Kranke wie auch Gesunde gibt.

5. Der Verein hat die Aufgabe

a. bei den zuständigen Dienststellen und Behörden die Interessen und Belange der Heilpraktiker wahrzunehmen.

b. an der Aus- und Fortbildung der Heilpraktikerausbildung sowie an der Verbesserung derselben mitzuwirken, wobei der Verein allen Vorbereitungsformen auf den späteren Beruf des Heilpraktikers den ihnen gebührenden Platz im Sinne einer mündigen freien Wahl des Einzelnen einräumt, solange am Ende dieser Ausbildung eine verantwortliche Entscheidung zu verantwortungsbewußtem Handeln im Rahmen der Möglichkeiten des Einzelnen steht.

c. die berufliche Fortbildung zu fördern.

d. Fortbildungsveranstaltungen, Lehrgänge, Seminare u.ä. für die Heilpraktiker und Heilpraktikeranwärter ohne Gewinnstreben durchzuführen.

e. das kollegiale Verhältnis der Heilpraktiker untereinander zu fördern.

f. eine den Heilpraktikerbelangen entsprechende Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit entsprechend der Gemeinnützigkeitsverordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde oder korrespondierende Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Zu a) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, welche nach dem jeweils geltenden Recht die Heilkunde ohne ärztliche Approbation berufsmäßig ausüben darf. Dies umfasst sowohl allgemeine Heilpraktikererlaubnisse, als auch Heilpraktikerzulassungen, die auf abgrenzbare Teile der Heilkunde beschränkt sind (sektorale Heilpraktikererlaubnisse).
Zu b) Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die sich zulässigerweise in einer von dem Verein anerkannten Form auf die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vorbereiten. Hierzu muss der Besuch einer Heilpraktikerschule nachgewiesen werden. Eine individuelle Überprüfungsvorbereitung kann anerkannt werden, sofern ein verbindlicher Termin für die Heilpraktikerüberprüfung nachgewiesen wird.
Zu c) Hierunter fallen Personen, welche die Ziele und Bestrebungen des Vereins als förderndes oder korrespondierendes Mitglied unterstützen wollen.
Zu d) Mitglieder, welche sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder in Textform oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu stellen und hat den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft sind nachzuweisen.
3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird durch den Vorstand schriftlich oder in Textform bestätigt.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die bestätigende Mitteilung des Vorstandes folgenden Monats.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit Austritt des Mitglieds,
b) mit Streichung von der Mitgliederliste,
c) mit Verlust der Voraussetzungen der Mitgliedschaft,
d) mit Ausschluss aus dem Verein,
e) mit dem Tod des Mitglieds.
Zu a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder eine Erklärung in Textform gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein fristloser Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Zu b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate im Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann ferner von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist.
Zu c) Ein Mitglied scheidet ohne weitere Voraussetzungen aus dem Verein mit Ablauf des Tages aus, an dem es die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.
Zu d) Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Hierzu zählen auch grobe und/oder wiederholte Verstöße gegen Berufspflichten, die Verbandssatzung sowie die Berufsordnung für Heilpraktiker. Ein wichtiger Grund ist ferner gegeben, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Beschwerde soll begründet werden. Sofern keine Beschwerde eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam und die Mitgliedschaft beendet. Der Vorstand entscheidet im Falle der Einlegung einer Beschwerde auf seiner nächsten Vorstandssitzung endgültig über den Ausschluss. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds. Das betroffene Mitglied bleibt vom Stimmrecht ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig; er kann in Raten entrichtet werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Scheidet ein Mitglied während des laufenden Wirtschaftsjahres aus, so ist eine Erstattung von Beiträgen, die für das laufende Wirtschaftsjahr im Voraus erbracht wurden, ausgeschlossen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.
Die Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens zu erfüllen und erteilen hierzu ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 1.1./1.4./1.7./1.10. des Geschäftsjahres eingezogen.
In Ausnahmefällen kann der Beitrag im Überweisungsverfahren entrichtet werden.
Der Beitrag kann in folgenden Fällen durch den Vorstand zeitlich begrenzt gestundet, reduziert oder erlassen werden.
- in Notsituationen eines Mitgliedes
- wenn das Mitglied für den Verband ehrenamtlich tätig ist
- als Ehrung für Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern. Ob ein Erfordernis vorliegt, entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn wenigstens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Zweckes, der Gründe und der Tagesordnung verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zu der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Hierunter fallen sowohl postalische Schreiben (insbesondere einfacher Brief) als auch telekommunikative Übermittlung im Sinne von § 127 Abs. 2 BGB (insbesondere E-Mail).
Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt Post-/Emailadresse des jeweiligen Mitglieds versandt wurde.
5. Der Vorsitzende des Vereins leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung leitet sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
In der Mitgliederversammlung sind ausschließlich ordentliche Mitglieder stimmberechtigt; diese müssen dem Verein zum Zeitpunkt der Versammlung zudem bereits seit mindestens sechs Monaten angehören. Ehrenmitglieder, fördernde oder korrespondierende Mitglieder sowie außerordentliche Mitglieder haben keine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, solange es sich mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags oder eines Teiles länger als zwei Monate im Verzug befindet. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
7. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses.
10. Über die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls aufzunehmen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied kann Einsicht in das Protokoll verlangen.
11. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Wahlen sind dann geheim durchzuführen, sofern dies von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied verlangt wird sowie wenn zwei Bewerber für ein Amt kandidieren.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
12. Für den Widerruf eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist eine zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Der Antrag hierzu muss Bestandteil der Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung sein.
13. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sollen Grundkenntnisse im Buchführungsbereich haben. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. bis zu drei Beisitzern.
2. Der Vorsitzende, im Behinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein nach innen und außen im Sinne des § 26 BGB. Der Behinderungsfall ist nicht nachzuweisen.
3. Der Vorsitzende kann hauptamtlich und entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages tätig sein. Dies umfasst insbesondere die Tätigkeit als Geschäftsführer. Die Vergütung bestimmt sich nach der mit dem Vorsitzenden geschlossenen Vereinbarung. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung dieser Vereinbarung ist der Gesamtvorstand, bestehend aus dem stellvertretenden Vorsitzendem und den Beisitzern. Der Vorsitzende ist von der Beschlussfassung ausgenommen.
Die Mitglieder des Vorstandes können für einzelne Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstvertrages entgeltlich tätig sein. Die Vergütung legt der Vorstand fest. Das jeweils betroffene Mitglied des Vorstandes ist von der Beschlussfassung ausgenommen.
4. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer müssen Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes sein.
5. Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung bis auf Widerruf gewählt. Die Beisitzer werden auf vier Jahre gewählt.
6. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
7. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind den Mitgliedern anzuzeigen und durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Das Vereinsvermögen fällt an einem Verein zur Förderung der naturgemäßen Heilweisen.

§ 12 Sitz und Gerichtsstand

Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Düsseldorf.

§ 13 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen benutzt. Durch die Mitgliedschaft und die Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
2. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder (fern)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

Auf der Mitgliederversammlung unseres Verbandes vom 14.10.2017 wurde die Satzung durch einstimmigen Beschluss reformiert. Die Änderungen sind vom Amtsgericht Düsseldorf mit der Eintragsnachricht vom 9.2.2018 rechtswirksam im Vereinsregister unter der Nummer 6153 eingetragen.

F H - Freie Heilpraktiker e.V. - Berufs- und Fachverband -
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