Vermehrt werden gesundheitsbezogene Beratungen durch Personen angeboten, die weder Arzt noch Heilpraktiker sind. Die Angebote richten sich oftmals an Personen, die an einer speziellen - weit verbreiteten – Erkrankung leiden. (Z.B. Hormon-Coachings, Ganzheitliche Endometriose-Coachings, aber auch Gesundheitspraktiker, -berater und viele weitere Coaches.). Grundsätzlich dürfen sich Coachings auch auf Krankheiten beziehen. Allerdings dürfen Gesundheitsberater keine erlaubnispflichtige Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) ausüben.

Wir haben Rechtsanwalt Dr. René Sasse gebeten, die konkreten Fragestellungen zu den Gesundheitscoaches zu beantworten. Behandelt werden folgende Themen, ein kurzer Teilauszug aus der vollständigen Ausarbeitung ist den Fragestellungen hier nachgestellt.

Was genau bedeutet "Ausübung der Heilkunde".
Auszug: "Gesundheitscoaches sind deshalb verpflichtet, ihre Kunden deutlich und glaubhaft darüber aufklären, dass sie über keine medizinische Handlungsbefugnis im Sinne eines Gesundheitsberufs verfügen. Ihnen fehlt die Befugnis, medizinische Diagnosen zu stellen oder Therapien im heilkundlichen Sinne durchzuführen. Ein floskelhafter „Absicherungsvermerk“ reicht hierzu grundsätzlich nicht aus."

Ausnahme: Spirituelle Heilung / Energetische Beratungen
Auszug: "Heiler sind verpflichtet, ihre Klienten darauf hinzuweisen, dass sie keine Ärzte oder Heilpraktiker ersetzen und nicht medizinisch tätig werden. Eine Heilpraktikererlaubnis ist für spirituelle Heilungen unter dieser Voraussetzung nicht erforderlich."

Erlaubnispflichtige Berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit

Konkrete Behandlung
Auszug: "Ein Gesundheitsberater darf deshalb über heilkundliche Themen allgemein berichten und informieren. Er darf diese Kenntnisse jedoch nicht auf einen individuellen Klienten anwenden."

Labortests zur Eigenanwendung / Labordiagnostik mittels Selbsttests
Auszug: "Die Anbieter dürfen deshalb keine individualisierten Diagnosen stellen oder konkrete Therapieempfehlungen aussprechen."

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen? Was können Gesundheitsämter unternehmen?
Auszug: "Bei Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz droht nach § 5 HeilprG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe."

Die vollständige Ausarbeitung steht unseren Mitgliedern über folgenden Link zur Verfügung: Gesundheitscoaching und Heilkunde

Diese Information wurde am 13.03.2024 erstellt