Werbung für das Anbieten von Fernbehandlungen ist für uns aber nach wie vor nicht zulässig. Zudem wird in Teilen das ärztliche Berufsrecht berührt und muss für unseren Beruf kompatibel gemacht werden.

Das wesentliche Merkmal einer Fernbehandlung besteht im fehlenden unmittelbaren persönlichen Kontakt von Heilpraktiker und Patient bei der Beratung und Behandlung. Der Patient ist physisch nicht anwesend. Aufgrund der fehlenden physischen Präsenz des Patienten besteht nicht die Möglichkeit einer persönlichen/körperlichen Untersuchung des Patienten.

Bei allgemeinen Informationen ohne konkreten Bezug auf einen Patienten und das geschilderte Krankheitsbild liegt keine Fernbehandlung vor. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Therapeut aus der Ferne (ohne persönliche Wahrnehmung des Patienten) eine Diagnose stellt und/oder in einem konkreten Krankheitsfall einen individuellen Behandlungsvorschlag unterbreitet.

Allerdings kann eine „unsachgemäße“ Fernbehandlung gegen die Sorgfaltspflichten des Heilpraktikers verstoßen und einen Behandlungsfehler darstellen.

Die Fernbehandlungen berühren sämtliche Berufspflichten. Die Anforderungen müssen also für diese spezielle Behandlungsform angepasst werden. Sie erhalten in unserem Mitgliederbereich die dafür notwendigen Informationen, erarbeitet durch den Rechtsanwalt Dr. René Sasse  Mitgliederbereich_Fernbehandlungen

Zudem können unsere Mitglieder das Portal Heilpraktikerrecht nutzen. Der Zugang ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Personalisierte Zugangsdaten erhalten Sie über unsere Geschäftsstelle  Fernbehandlungen auf Heilpraktikerrecht

Hinweis: Warum erhalten nur unsere Mitglieder diese Informationen? Wir haben die rechtliche Expertise in Auftrag gegeben, weil sie satzungsgemäß Teil der Mitgliederinformation in berufsrechtlichen Fragen ist . Die Kosten hierfür werden aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert. Mitgliedschaft