17.03.2009: Das Arzneimittelgesetz wird novelliert - Keine Auswirkungen für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker!


Anderslautende Meldungen entbehren jeglicher Grundlage.

Dies teilt die "AMK - Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker" mit. Die "DDH-Die Deutschen Heilpraktikerverbände - FDH, FH, FVDH, UDH,VDH" hatten die "AMK" beauftragt, die Gesetzesvorlage genau zu prüfen und bedarfsweise Stellung zu nehmen und, falls erforderlich, in der Anhörung entsprechend vorzutragen.

Nachfolgend die Stellungnahme der AMK.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) wird derzeit durch das Bundesministerium für Gesundheit einer Bearbeitung unterzogen, die dann vom Deutschen Bundestag beschlossen werden soll. Neben vielen Änderungen, die sich regulatorisch mit der Umsetzung von europäischem Recht in das Deutsche Arzneimittelgesetz beschäftigen, ist eine bedeutsame Änderung die Aufnahme der Arzneimittelanwendung in das Arzneimittelgesetz.

In § 13 des Arzneimittelgesetzes, der die Herstellungserlaubnis für Arzneimittel regelt, wird in Absatz 2 eine neue Nr. 2a eingeführt, der folgenden Inhalt hat.
Von der Herstellungserlaubnis befreit ist … „ eine Person, die Arzt oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit sie die Arzneimittel bei ihren Patienten anwendet und die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck von ihr hergestellt worden sind.“
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Damit wird der Heilpraktiker als zur Heilkunde befugte Person im Arzneimittelgesetz aufgeführt und gleichzeitig von der Herstellungserlaubnispflicht freigestellt, wenn diese Arzneimittel ausschließlich zum Zweck der direkten Anwendung beim Patienten hergestellt werden.

Für die "Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker" stellte sich die Frage, ob diese grundsätzlich positive Aufnahme in das Arzneimittelgesetz anstatt der bisher im Bundesrecht nicht näher geregelten Herstellung zur direkten Anwendung durch den Heilpraktiker auch negative rechtliche Folgen für die Therapiefreiheit haben könnte. Besonders im Bereich der Eigenblutbehandlung wurde dies von einigen Kollegen und Organisationen vermutet, besonders auf einen neuen § 20d der eine Ausnahme der Erlaubnispflicht für den Arzt bei Gewebezubereitungen vorsieht, den Heilpraktiker aber nicht erwähnt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung und Auslegung des AMG durch die Fachliteratur ( z.B. Cloesel/Cyran ) sind andere die Gewebezubereitungen betreffenden Paragrafen des AMG ( z.B. §§ 20b und 20c) nur für den Bereich der Transplantation zuständig und würden nicht die Eigenblutbehandlung betreffen, da hier das Blut ja nur am gleichen Patienten angewendet wird, der auch Spender des Blutes ist. Da das Blutprodukt in einer Hand bleibt, entstehen auch keine Risiken die eine besondere rechtliche Erlaubnis notwendig machen würden.

Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker hat die entsprechenden geplanten Änderungen des AMG mit dem zuständigen Referat im Bundesgesundheitsministerium geprüft und die Bestätigung erhalten, dass die geplanten Änderungen des AMG den Rechtsstatus des Heilpraktikers nicht beeinträchtigen würden und auch die Eigenblutbehandlung in keiner Weise gefährdet sei.


Arne Krüger, stellv. Sprecher der Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker


 
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