|
Das Landgericht Magdeburg (AZ: 9 O 420/06) verurteilte eine Notärztin wegen mangelnder Desinfektion und daraus entstandenen Folgen. Die Berufung vor dem OLG Naumburg (AZ: 1 U 86/08 - 20.08.2009) blieb ohne Erfolg. Die Notärztin führte eine Quaddelbehandlung im Schulter-Nacken-Bereich durch.
Einige Tage später klagte der Patient über Benommenheit und weiter stark anhaltende Schmerzen. Eine anschließende Krankenhauseinweisung erbrachte nach entsprechenden Untersuchungen die Diagnose einer Blutvergiftung, die bereits zu einer beatmungspflichtigen Störung führte mit Funktionsversagen von Leber und Niere. Als Auslöser der Blutvergiftung wurde das Bakterium Staphylococcus aureus identifiziert. Die Herkunft des Erregers - körpereigene Bakterien des Klägers oder der Beklagten oder aus dem häuslichen Umfeld des Klägers - sowie insbesondere der Weg seines Eindringens in den Körper des Klägers konnte im Prozeß nicht mehr aufgeklärt werden. Es ergab sich eine langwierige stationäre intensivmedizinische Behandlung mit künstlichem Körperkoma. Die Blutvergiftung führte zu einem Absterben des Bindegewerbes an beiden Unterarmen, eine 10wöchige stationäre Rehabilitationsbehandlung wurde erforderlich. Der Patient behauptete, daß die Injektionen ohne eine Desinfektion oder Reinigung der Hände der Notärztin und ohne eine Desinfektion der Einstichstellen vorgenommen worden seien. Hierdurch seien die Erreger der Blutvergiftung in den Körper gelangt. Die Notärztin bestritt dies und behauptete, sie habe die Einstichstellen mit einem mit Alkohol getränkten Pad abgetupft. Die Notärztin vertrat die Auffassung, daß eine Desinfektion der Hände des Arztes im Bereitschaftsdienst und jedenfalls beim sogenannten Quaddeln nicht erforderlich sei und verwies auch darauf, daß fehlende Einrichtungen für eine vollständige Desinfektion sowie auf eine fehlende Leitlinie über Hygieneanforderungen beim Quaddeln nicht gegeben seien. Zur Frage der Desinfektion nachfolgend auszugsweise aus dem Urteil.
"... Die von den Injektionen betroffenen Hautstellen waren mit einer längeren Einwirkzeit zu desinfizieren. Beide gerichtliche Sachverständige haben übereinstimmend ausgeführt, daß im Rahmen einer notärztlichen Behandlung auch in einem häuslichen Umfeld, wie hier, eine Desinfektion der Hautstelle, in die eine Injektion gesetzt werden soll, erforderlich ist (vgl. Gutachten ...). Insbesondere aus den Ausführungen des medizinisch-mikrobiologischen Sachverständigen K. ergibt sich, daß insoweit eine Unterscheidung zwischen ‘normaler Injektion’ und ‘Quaddeln’, wie sie hier von der Beklagten angeführt wird, nicht zu rechtfertigen ist, weil beide Arten der Injektionen jedenfalls Eindringstellen für Bakterien schaffen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß die Abwägung zwischen den erheblichen Gesundheitsgefahren durch mögliche Infektionen, dem verhältnismäßig geringeren Aufwand und den nahezu vernachlässigbaren Risiken einer prophylaktischen Desinfektion der betroffenen Hautstelle stets zur Entscheidung für die Durchführung der Desinfektion führen muß. Hinsichtlich der gebotenen Art und Weise der Durchführung der Desinfektion haben die gerichtlichen Sachverständigen voneinander abweichende Angaben gemacht. Während der Sachverständige W. ein erstmaliges Abtupfen mit Alkoholpads, sodann eine Wartefrist von etwa 2 Minuten und dann ein zweites Abtupfen mit Alkoholpads für erforderlich erachtete, beschrieb der Sachverständige K. einen Wechsel von Sprühen eines Desinfektionsmittels, Wischen der Hautregion und nochmaliges Sprühen mit 30 Sekunden Einwirkzeit. Der Senat sieht hierin keinen Widerspruch, weil die notwendige Dauer der Einwirkung bei Alkohol durchaus länger sein kann als bei einem speziellen Desinfektionsmittel. Eine weitere Aufklärung dieser Abweichung ist nicht erforderlich, weil die Beklagte schon nach eigenem Bekunden keine der beiden beschriebenen Desinfektionsvorgänge vollzogen und selbst die kürzere Einwirkzeit nicht eingehalten hat.
Die Desinfektion der Hände der Beklagten war nach den geltenden Hygienestandards ebenfalls erforderlich. ... ... Der Beklagten ist zwar darin zu folgen, daß die apparativen Voraussetzungen für eine vollständige Desinfektion im häuslichen Umfeld regelmäßig nicht gegeben sind und wohl auch hier nicht vorgelegen haben. Gleichwohl ist der Anforderung, die eigenen Hände zumindestens zu reinigen und den Versuch einer Desinfektion zu unternehmen oder sterile Handschuhe zu tragen, zu genügen. Denn gerade beim ‘Quaddeln’ kommen die Hände des behandelnden Arztes in einen sehr intensiven Kontakt mit den Einstichstellen auf der Haut des Patienten, so daß die Gefahr der Übertragung etwaiger körpereigener Bakterien des Arztes bzw. solcher von ihm ‘mitgeschleppter’ Bakterien besonders groß ist.
Diesen Hygienestandard hat die Beklagte bei der Behandlung des Klägers am ... nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht eingehalten. ...
... Selbst wenn der Senat hilfsweise die Darstellung der Beklagten vom Abtupfen der späteren Einstichstellen auf der Haut des Klägers in ihrer informatorischen Parteianhörung zugrunde legte, wäre der o.g. Hygienestandard damit nicht erfüllt worden. Denn die von der Beklagten geschilderte Desinfektion durch kurzes Abtupfen mit einem alkoholgetränkten Pad war nicht ausreichend. Weder konnte der Alkohol nach so kurzer Einwirkzeit seine Wirkung entfalten, noch war durch das Tupfen ein nachhaltiges Entfernen anhaftender Bakterien zu erwarten. ... ... Die Verletzung des gebotenen Hygienestandards hat das Landgericht zu Recht als einen groben Behandlungsfehler bewertet. ...
... Die Einhaltung der Hygienestandards gehört überall, auch im notärztlichen Einsatz, zu den unverzichtbaren, fundamentalen Anforderungen ärztlichen Handelns. Ihr völliges Unterlassen ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. ...
... stellt selbst das von der Beklagten geschilderte Verhalten - keinerlei Hygienemaßnahme bezüglich der eigenen Hände, kurzes Abtupfen der Einstichstellen mit einem Alkoholpad - einen Fehler dar, der einem Notarzt auf keinen Fall unterlaufen darf.
... Angesichts der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers kommen dem Kläger (ist der Patient) hinsichtlich der Kausalität dieses Fehlers erhebliche Beweiserleichterungen zugute. Da die Unterlassung von Desinfektionsmaßnahmen bei Injektionen geeignet ist, das Eindringen von Bakterien des Typs Staphylococcus aureus in den Körper des Klägers und damit die Verbreitung dieser Bakterien im Blut (sogenannte Bakteriämie) und die Streuung der von diesen Bakterien abgesonderten Toxine in verschiedene innere Organe und Körperregionen zu ermöglichen, obliegt der Beklagten (das ist die Notärztin) hier der Nachweis, daß sich dieses mögliche Szenario gerade nicht vollzogen hat. Diesen Beweis kann die Beklagte nach dem Inhalt des Gutachtens K. nicht führen. ..."
|