Verbraucherschutzgesetz bald Freifahrtschein zum Schnüffeln?


In der kommenden Sitzungswoche entscheidet das Parlament über den Gesetzentwurf vom Juli des Jahres zur Durchsetzung der Verbraucherschutzrechte bei innergemeinschaftlichen Verstößen. Damit soll die EU-Verordnung zur Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden 2004/2006 vom 9.12.2004 für deutsches Recht anwendbar gemacht werden. Besonders problematisch für Verbraucherschutzinteressen ist §5 des Gesetzentwurfs. Dies kommentiert Arno Metzler, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB):

„Laut § 5 des Gesetzentwurfs können zuständige Verbraucherschutzbehörden grenzüberschreitende Verstöße gegen Gesetze zur Wahrung von Verbraucherschutzinteressen ahnden und notwendige Maßnahmen ergreifen. Zuständige Behörden dürfen so u.a. Geschäfts- und Büroräume betreten und alle erforderlichen Schrift- und Datenträger eines Dienstleisters beschlagnahmen. Dies könnte eine massive Verletzung von gesetzlich geschützten Bürger- und Verbraucherrechten bedeuten. So könnten z. B. in einem Untersuchungsverfahren gegen ein Unternehmen die gesamten Unterlagen und der Geschäftskorrespondenz derjenigen Rechtsanwaltskanzlei beschlagnahmt werden, die dieses Unternehmen vertritt.

Das heißt: Unterlagen, die in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eigentlich einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, könnten in Umgehung dieser Schutzvorschriften allein aufgrund angenommener Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze bekannt werden. Das kann wiederum ggf. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Ahnungslose Bürger wären damit buchstäblich um ihre Schutzrechte gebracht. Auch die Vorschriften, die den Bürgern garantieren, dass ihre grundlegenden Rechte durch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte wahrgenommen werden und die die Vertraulichkeit zwischen Bürger und regulierten Freien Berufen garantieren, würden damit unterwandert. Der § 5 ist ein purer Freifahrtschein zum Schnüffeln, denn solche Befugnisse erfordern bei vielen Freien Berufen besondere rechtliche Voraussetzungen: So unterliegen Beschlagnahmungen beispielsweise den Verboten nach § 97 i.V.m. § 53 Strafprozessordnung. Diese Vorschriften dienen der Wahrung der Persönlichkeits- und Schweigerechte der einzelnen Bürger. Den „Umweg“ über einen Durchsuchungsbeschluss in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren müsste jedoch keine Behörde mehr beschreiten, wenn durch das neue Gesetz derart leichtfertig Grundrechte schützende Bestimmungen umgangen und ausgehebelt werden können.

Der BFB hat den zuständigen Bundesminister Seehofer auf die Problematik hingewiesen. Doch das Ministerium zeigte sich bislang uneinsichtig. Verschwiegenheitspflichten und Beschlagnahmeverbote zugunsten bestimmter Freier Berufe sind Ausdruck der Rechtsstaatsgarantie für den Bürger. Der BFB fordert deshalb den Gesetzgeber nachdrücklich auf, diesen Rechten Rechnung zu tragen und den Gesetzentwurf insoweit zu ändern.“

Der BFB als Spitzenorganisation der freiberuflichen Kammern und Verbände vertritt 906 Tausend selbstständige Freiberufler. Diese beschäftigen über 2,8 Millionen Mitarbeiter - darunter ca. 141 Tausend Auszubildende - und erwirtschaften 9,2 Prozent des Bruttoinlandsproduktes.


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