Passiert zweifelhaftes Verbraucherschutzgesetz den Bundesrat?


Am 15. Dezember 2006 entscheidet der Bundesrat endgültig über die Zustimmung zur Durchsetzung der Verbraucherschutzrechte bei innergemeinschaftlichen Verstößen. Damit soll die EU-Verordnung zur Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden 2004/2006 vom 09.12.2004 für deutsches Recht anwendbar gemacht werden. Besonders problematisch für Verbraucherschutzinteressen ist § 5 des Gesetzentwurfs. Dies kommentiert Arno Metzler, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB):

„Nach § 5 des Gesetzentwurfs könnten Unterlagen nach § 97 i.V.m. § 53 Strafprozessordnung, die in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einem gerichtlichen Beschlagnahmeverbot unterliegen, im Rahmen verbraucherschutzrechtlicher Ermittlungen dem Zugriff der Behörden unterfallen. Das könnte wiederum ggf. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich ziehen, in dem dann die Regeln der Prozessordnung wieder uneingeschränkt anzuwenden wären. Eine schizophrene Situation, die der Klarstellung bedarf.“

Alle Appelle des BFB sind in dieser Angelegenheit bislang ungehört verhallt. So wies das Bundesministerium für Verbraucherschutz darauf hin, dass es sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens in der Sache nicht um Beschlagnahme handele, sondern lediglich um eine „Konkretisierung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VSchDG enthaltenen Auskunftspflicht des Verkäufers oder Dienstleisters“.

„Für den BFB ist jedoch gerade dies nicht akzeptabel, denn der § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VSchDG sieht weit reichende Eingriffsbefugnisse vor: So sind dort sowohl ein Einsichtsrecht als auch ein besonderes Betretensrecht vorgesehen, ohne dass im Gesetz nähere Vorgaben zur Verhältnismäßigkeit eines möglichen Eingriffs in die Verschwiegenheitspflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht und die Beschlagnahmefreiheit geregelt sind“, so Metzler weiter.

„Das Berufsgeheimnis, dem Freiberufler unterliegen, ist jedoch ein wesentliches Element für die persönliche Dienstleistung in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Bürger. Es ist Spiegelbild der persönlichen Entfaltungsfreiheit des Einzelnen, das nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes vor unberechtigten Zugriffen zu schützen ist. Der BFB appelliert deshalb dringend an den Gesetzgeber, diesen verbraucherfeindlichen Abschnitt des Gesetzentwurfs nicht durchgehen zu lassen und klarzustellen, dass dieses besondere Recht unangetastet bleiben muss.“

Der BFB als Spitzenorganisation der freiberuflichen Kammern und Verbände vertritt 906 Tausend selbstständige Freiberufler. Diese beschäftigen über 2,8 Millionen Mitarbeiter - darunter ca. 141 Tausend Auszubildende - und erwirtschaften 9,2 Prozent des Bruttoinlandsproduktes.


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