Mittelständler und Freiberufler werden immer mehr abgesahnt


Rundfunkstaatsvertrag

Bürokratieabbau, Förderung des Mittelstandes, Förderung all dessen was Arbeitslosigkeit beseitigen hilft, Steuerreform/Steuervereinfachung usw. usw. waren unter anderem die großen Versprechungen der Regierenden.

Statt große Reformen, wie angekündigt, werden Stückwerke (siehe sogenannte Gesundheitsreform) angeboten und auf der anderen Seite neue Einnahmequellen mit gleichzeitigen erheblichen Verwaltungskostensteigerungen erschlossen.

Ein Beispiel ist der sogenannte neue Rundfunkstaatsvertrag, mit dem neue Belastungen den selbständig Tätigen aufgebürdet werden. Das Selbständigmachen soll doch gerade unter dem Aspekt der Arbeitslosigkeit gefördert werden, heißt es doch.

Und so sähe die Kostensituation, auch für die Heilpraktiker, ab dem 01.01.2007, wenn nicht noch Änderungen erfolgen, aus:

Der Unternehmer als Privatmann, für Radio im Auto und PC im Büro:

Privat EUR 204,36
Auto EUR 066,24
Betriebs-PC EUR 204,36

jährlich EUR 476,96

Und dies unabhängig davon, ob der Betriebs-PC als Radioquelle genutzt wird oder nicht.

Zahlreiche Organisationen haben sich gegen den Rundfunkstaatsvertrag in dieser Form ausgesprochen. So unter anderem auch der „Bundesverband der Freien Berufe – BFB –“, eine Organisation, die nahezu 1 Million Freiberufler vertritt. Der „Freie Heilpraktiker e.V." hat sich ebenfalls an die Bundesländer mit einem Einspruch gewandt.

„Freie Heilpraktiker e.V.“ wendet sich an die Politik

Nachfolgend veröffentlichen wir ein Schreiben, welches gleichlautend an die Ministerpräsidenten der Länder sowie die Vorsitzenden der Landtagsfraktionen zum Versand kam:

Rundfunkstaatsvertrag:
Rundfunkgebühr für Computer mit Internetzugang

Sehr geehrte(r)
Frau/Herr Ministerpräsident(in)…,

die für den 01. Januar 2007 geplante - weltweit einmalige - Einführung einer Rundfunkgebühr für Computer mit Internetzugang beschwert in unzumutbarer Art und Weise den Mittelstand und die Freien Berufe.

1.
Die Gebühr soll als Äquivalent für die Vorhaltung von Rundfunk- und Fernsehleistungen entrichtet werden. Freiberufler, und dazu gehört auch unser Berufsstand der Heilpraktiker, nehmen diese vorgehaltenen Dienste in ihren überwiegend kleinteilig strukturierten Praxen jedoch nicht nur nicht in Anspruch: Die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nutzen keinesfalls den Internetzugang ihres Computers, auch nicht als „Musikbox" oder „Fernseher". In ihren Praxen finden sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt regelmäßig keine registrierten Radio- oder Fernsehgeräte.

Im Gegensatz zu privaten Nutzern, die ihren PC auch als Fernsehen- und Radiomedium nutzen mögen, bieten Freiberufler in ihren Büros, die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in ihren Praxen, zum einem Großteil honorarpflichtige eigene Dienstleistungen im Netz für den Verbraucher an und nehmen zum zweiten entgeltpflichtige Leistungen bei der Recherche nach wissenschaftlichen Arbeiten, Gesetzesneuerungen, Gesetzeskommentierungen und andere Neuerungen in Anspruch.

Die Freien Berufe und damit auch die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker erbringen ihre höchstpersönliche Dienstleistung aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und in kontinuierlicher Erfassung wissenschaftlicher, rechtlicher und sonstiger Neuerungen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber, zum Verbraucher, zum Patienten. Computer mit Internetzugang werden daher ausschließlich als Arbeitsgeräte angeschafft und genutzt - nicht als Radio und nicht als Fernseher.

Freiberufler werden ihren internetfähigen Computer im Büro und Praxis somit auch nicht - wie Privatleute - unentgeltlich neben einem solchen Gerät nutzen.

Eine Gebührenpflicht für das Vorhalten einer Leistung aufzuerlegen, die auch in Zukunft weder verlangt noch in Anspruch genommen werden soll, begegnet keinem Leistungsäquivalent und steht daher nicht im Einklang mit der Verfassung. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde ist am 31. März 2006 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.

2.
Darüber hinaus ist die Neuregelung auch vor dem Hintergrund der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages bedenklich: Ein ausländischer Freiberufler wird, wenn er ein Büro in Deutschland unterhält, ebenfalls dieser in Europa einmaligen Gebührenregelung unterworfen sein. Es ist bereits fraglich, ob die Auferlegung einer Gebühr für Freiberufler, die dieses Medium in ihren Büros bzw. Praxen weder nutzen noch wollen, überhaupt geeignet ist, dem grundsätzlich legitimen Zweck der Erhaltung eines pluralistischen und nicht rein kommerziellen Hörfunk- und Fernsehwesens zu dienen. Jedenfalls steht sie - wie oben bereits dargestellt - außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.

3.
Mit der Einführung einer Rundfunkgebühr für Computer mit Internetzugang werden darüber hinaus die mittelständischen Büros und Unternehmen - insbesondere Freiberufler und in besonderer Weise die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit ihren Kleinpraxen - im Vergleich
zu Großunternehmen überdurchschnittlich belastet. Da die Gebühr für selbständige Freiberufler und Gewerbetreibende „grundstücksbezogen" erhoben werden soll, werden größere Betriebe die Abgabe auf Dutzende von Computerarbeitsplätzen umlegen können, während Ärzte, Heilpraktiker, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und andere Freiberufler den gleichen Betrag oftmals nur für ein einziges Gerät aufbringen müßten. Die Nachteile für die Selbständigen, die mit ihren geschäftlichen Geräten grundlos in Anspruch genommen werden, stehen auch aus diesem Grunde außer Verhältnis zur bezweckten Einnahmesicherung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

4.
Schlußendlich wird das allgemeine wirtschaftspolitische Bestreben, mit öffentlichen Finanzmitteln zunehmend kleine und mittelständische Betriebe „ans Netz" zu bringen, durch eine solche Initiative konterkariert. Ganz zu schweigen von neueren Projekten des Bundes, Gerichtsverfahren, Verfahren bei Behörden und zur öffentlichen Auftragsvergabe zunehmend „via Computer" erfolgen zu lassen.

Wir regen daher an und bitten dringend darum, von dieser neuen Gebühr ganz abzusehen bzw. sie mindestens so ausgewogen zu gestalten, daß eine Belastung der beruflichen Nutzung für Freiberufler vermieden wird.
 
zurück top Druckversion