BFB sieht deutsche Gebührenordnungen durch EuGH gestärkt


Am 5. Dezember 2006 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil in den Rechtssachen Cipolla (C-94/04) und Macrino (C-202/04) die europarechtliche Zulässigkeit von Gebührenordnungen, die Mindesthonorare zum Schutz der Verbraucher und einer geordneten Rechtspflege vorsehen, bejaht.

Zudem hat der EuGH einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht ver-neint, wenn ein Mitgliedstaat eine berufsrechtliche Norm in Form einer Gebühren-ordnung erlässt, auch wenn diese auf einem von einer Berufsorganisation erarbeite-ten Vorschlag beruht.

Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass Gebührenordnungen auch in Form von Mindestgebühren aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein kön-nen. Dabei weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass Mindestgebühren das Risiko des Verfalls der Qualität von Dienstleistungen mindern können. Der Ge-richtshof stellt zudem klar, dass es dem Verbraucher bei der Bewertung komplexer und rechtlicher Sachverhalte oftmals schwer falle, die Qualität der Dienstleistung und somit die Preise dafür zu beurteilen.

Für den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) begrüßt Hauptgeschäftsführer RA Arno Metzler das Urteil: „Wir begrüßen, dass der EuGH erneut klargestellt hat, dass Berufsrechte auch in Form von Gebührenordnungen dem Schutz des Verbrauchers und einer geordneten Rechtspflege dienen.“ Damit verbindet er zudem die Hoff-nung, dass dieses Urteil auch Auswirkungen auf die durch das 16. Hauptgutachten der Monopolkommission losgetretene Diskussion nach sich ziehen wird.

Der BFB als Spitzenorganisation der freiberuflichen Kammern und Verbände vertritt rund 906 Tausend selbstständige Freiberufler. Diese beschäftigen über 2,8 Millio-nen Mitarbeiter – darunter ca. 141 Tausend Auszubildende – und erwirtschaften 9 Prozent des Bruttoinlandsproduktes.


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