Der Freie Heilpraktiker e.V. schrieb:
An die Redaktion Sendung "Kontraste"
Sendung Kontraste am 09.08.2007 Thema Heilpraktiker
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu unserem Bedauern müssen wir feststellen, daß die gestrige Sendung zum Thema Heilpraktiker jegliche Ausgewogenheit, Objektivität und Neutralität hat vermissen lasse.
Ein gewisser tendenziöser Eindruck ist nicht von der Hand zu weisen.
Nachfolgend nehmen wir zu einigen Punkten kurz Stellung. Es dürfte selbstverständlich und fair sein, was sicher auch in Ihrem Interesse liegen sollte, wenn Sie in der nächsten erreichbaren Sendung unsere Stellungnahme veröffentlichen.
Wir stehen selbstverständlich gerne für weitere Informationen zur Verfügung. Unser Verband wird von rund 4.000 Mitgliedern getragen und zählt zu den sechs maßgeblichen Berufsverbänden, die in der Organisation "Die Deutschen Heilpraktikerverbände -DDH-" zusammenwirken.
1. Selbstverständlich hat der Berufsstand eine Berufsordnung, die überall nachzulesen und auch für jeden Bürger zugänglich ist.
2. Der Berufsstand hat ein Berufsbild, welches auch für Jedermann zugänglich ist.
3. Die übergroße Mehrheit der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker orientiert sich an diesen beiden Vorgaben.
4. Selbstverständlich haben die Heilpraktikerberufs- und Fachverbände Einflußmöglichkeiten, die auch wahrgenommen werden. Es gibt Kommissionen und Beschwerdemöglichkeiten, z.B. bei unserem Verband. Eingaben werden sachgemäß und streng verfolgt. Patientinnen und Patienten erhalten in berechtigten Fällen entsprechende Unterstützung.
Die Verbände nehmen im Bedarfsfalle und bei Erfordernis die Möglichkeiten für Anzeigen wahr.
5. Selbstverständlich besteht eine Dokumentationspflicht. Selbstverständlich hat der Patient das gesetzliche Recht auf Einblick und Herausgabe der Patientenunterlagen.
6. Sehr wohl können die Amtsärzte, die Verwaltungsbehörden mehr vollziehen als in der Sendung dargestellt wurde. Die Amtsärzte haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht Ihrer Überwachungsaufgabe nachzukommen und bei entsprechendem Kenntnisstand Anzeigen durchzuführen und/oder ein Verwaltungsverfahren einzuleiten zwecks Einziehung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, wenn von der betreffenden Person eine Gefahr ausgeht.
Dies ist auch schon vollzogen worden.
7. Ohne entsprechende Vorbereitung und Ausbildung schafft heute kaum noch Jemand die Hürde der amtsärztlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die in großem Maße einen hohen Schwierigkeitsgrad erlangt hat, wie auch die Durchfallquoten bereits beweisen.
8. Müssen die Heilpraktiker sich schon gemäß BGH-Urteil (Sorgfaltspflichturteil) in den Bereichen in denen Sie tätig werden, arztähnlich ausbilden und weiterbilden.
9. Es ist festzustellen, daß durch Heilpraktiker verursachte Schäden von der Zahl der Fälle eine untergeordnete Rolle spielen im Gegensatz zu durch Ärzte verursachte Schäden, wenngleich natürlich auch jeder Einzelfall bedauerlich ist und alles daran zu setzen ist, daß auch solche vermieden werden. Bei Ärzten, obwohl es dort die von Ihnen hervorgehobenen angeblichen Vorteile gibt.
10. Viele andere Länder streben, weil es die Bevölkerung auch wünscht, einen naturheilkundlichen Beruf, sprich Heilpraktiker, neben dem Beruf des Arztes an. So gibt es in zahlreichen Ländern bereits entsprechende Berufsausübungen, vielfach jedoch nicht mit den gesetzlichen Grundlagen, wie wir sie in Deutschland haben. Gesetzliche Möglichkeiten, die den Patienten entgegen Ihrer Darstellung schützen. So praktizieren auch in dem von Ihnen zitierten Spanien Heilpraktiker.
11. Wenn schon Gesetze zitiert werden, sollten diese auch richtig zitiert werden und dazu dann auch die Durchführungsverordnungen, Erlasse etc.
12. Es ist bedauerlich, daß wegen geringer Einzelfälle ein gesamter Berufsstand, der täglich hohe Leistungen in Gesundheitsvorsorge und Krankenbehandlung erbringt und vielen Hilfe suchenden, kranken Menschen diese Hilfe gegeben hat und gibt, abqualifiziert werden soll, wie dies in Ihrer Sendung geschehen ist.
13. Nachfolgend einen Ausschnitt von Darlegungen zum Thema Qualität und Qualitätssicherung im Berufsstand der Heilpraktiker:
Die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker unterliegen nicht nur den zahlreichen gesetzlichen Regelungen, sondern unterwerfen sich in ihrer übergroßen Mehrheit aus ihrer hohen Verantwortung als Angehöriger eines Freien Berufes freiwillig und ständig einer individuellen Qualitätssicherung. Die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker unterliegen einem sehr eindeutigen und breit gefächertem Qualitätsmanagement und einer breit gefächerten Qualitätssicherung. Heilpraktikergesetz
Dieses legt fest, daß, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis bedarf. Dazu gehört jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Diese zeigt auf, unter welchen Umständen eine Erlaubnis nicht erteilt wird. Hierzu gehört in besonderer Weise, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Der Begriff „Gefahr für die Volksgesundheit“ wird heute sehr eng ausgelegt, d.h. auf die einzelne Patientin und den einzelnen Patienten. Keine Gefahr, kein Risiko für den einzelnen Patienten.
Der Heilpraktikerberuf dürfte daraus resultierend der einzige Beruf sein, bei dem sehr deutlich festgehalten wird, daß er keine Gefahr für den Patienten ist.
Es muß hierzu auch besonders hervorgehoben werden, daß dieser Gefahren-/Risikobegriff nun nicht eine „Eintagsfliege“, allein auf die Kenntnisüberprüfung zum Erhalt der Erlaubnis bezogen, ist, sondern Dauergültigkeit hat. Dies bedeutet, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben sich, prognostisch gesehen, der Situation zu stellen, keine Gefahr/kein Risiko für den Patienten zu sein, und müssen dies bedarfsweise auch beweisen können.
Die Erlaubnis kann jederzeit wieder eingezogen werden, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, daß der Betreffende/dieBetreffende ein Risiko/eine Gefahr darstellt.
Leitlinien der Bundesregierung
An diesen Leitlinien der Bundesregierung für die Kenntnisüberprüfungen zwecks Erlaubniserteilung, an denen die Heilpraktikerverbände mitgewirkt haben, orientieren sich die Bundesländer. Mit diesen wird ein umfangreicher Katalog der Kenntnisse aufgelistet, die der Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung zugänglich sind.
Länderrichtlinien mit ihren Ausführungsbestimmungen
Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfungen
Diese sind heute auf dem Weg zur Erlaubniserteilung zu einer schweren Hürde geworden. In vielen Fällen sprengen diese bereits den gesetzlichen und für die Heilpraktiker vorgegebenen Rahmen. An dieser Hürde scheitern auch viele gut Vorgebildete aus anderen Heilberufen wie Masseure, Krankenpfleger, Krankenschwestern, Physiotherapeuten, Zahnärzte und auch Ärzte.
Sorgfaltspflichturteil des BGH
In diesem Urteil heißt es:
„Ein Heilpraktiker, welcher invasive Behandlungsmethoden bei seinen Patienten anwendet, hat insoweit dieselben Sorgfaltspflichten zu erfüllen, auch bezüglich seiner Fortbildung, im Hinblick auf Nutzen und Risiken dieser Therapiearten, wie ein Arzt für Allgemeinmedizin, der sich solcher Methoden bedient.“ Aus diesem Urteil leitet sich ab, daß sich der Heilpraktiker in den Therapieformen, die er ausübt, arztähnlich aus- und weiterzubilden hat.
Vollzieht er dies nicht, setzt er sich im Einzelfall der zivil- und strafrechtlichen Rechtsverfolgung aus. Mit diesem Urteil ist den Heilpraktikern die Pflicht auferlegt, sich qualifiziert aus- und weiterzubilden und zwar gezielt auf das, was sie am Patienten ausüben.
Arzneimittelgesetz Eichgesetz Medizinproduktegesetz Hygieneverordnungen Abfallbeseitigungsvorschriften Infektionsschutzgesetz
Die Gesetze und Verordnungen werden heute sehr streng angewandt und finden selbstverständlich auch auf die Heilpraktikerpraxen eine strenge und verpflichtende Anwendung, die von den Behörden auch überwacht und bei Verstößen rechtsverfolgt werden.
Berufsgenossenschaft
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
Das Berufsbild der Heilpraktiker
Berufsordnung der Heilpraktiker
Berufsbild und Berufsordnung stellen wichtige Leitgedanken zu Beruf und Regularien für die Tätigkeit dar, die sich die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker selbst gegeben haben.
Zahlreiche andere Gesetze und Verordnungen
Persönliche Verantwortung
Über all diesen Merkmalen steht selbstverständlich die hohe persönliche Verantwortung der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers für das sich ihm anvertrauende „Gut“.
Als Angehörige eines Freien Berufes kommt den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern eine besonders hohe Verantwortung zu.
HIER DIE ANTWORT DER REDAKTION und UNSERE ENTGEGNUNG (kursiv):
Sehr geehrte Frau Walter,
vielen Dank für Ihre Rückäußerung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn wir feststellen:
Entweder haben Sie unser Schreiben nicht genau gelesen, nicht inhaltlich differenziert aufgenommen oder wollen dies vielleicht auch nicht.
Sicher läßt sich eine derartige Thematik nicht in allen Einzelheiten im Rahmen einer e-Post befriedigend abhandeln. Jedoch müßten unsere Ausführungen mindestens zum Nachdenken anregt und zur weiteren Differenzierung angeregt haben. Wir vollziehen unsere Darlegungen und Standpunkte nicht nur mal eben aus dem Bauch heraus, sondern ganz sicher mit sehr differenziertem Kenntnisstand und vor allen Dingen aus der uns auferlegten Verantwortung gerade auch für die sich den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern anvertrauenden Patienten.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, warum Sie nicht im Rahmen Ihrer "Recherchen" Kontakt mit uns maßgeblichen Bundes-Berufs- und Fachverbänden aufgenommen haben, die naturgemäß über einen sehr viel umfassenderen geschichtlichen, fachlichen, sachlichen und rechtlichen Einblick und Kenntnisstand verfügen wie auch regelmäßigen politischen Kontakt in den Ländern und im Bund haben. Unser Verband hat seinen Sitz nicht sehr weit von Ihnen und ein Gespräch wäre sehr leicht möglich gewesen. Wir laden Sie aber auch jetzt noch gerne zu einem solchem Gespräch ein.
Zu Ihren nachfolgenden Ausführungen nehmen wir in der gebotenen Kürze jeweils nochmals mit einigen Anmerkungen Stellung. (Unsere Anmerkungen zur Differenzierung in rot.)
Am 15.08.2007 um 18:01 schrieb Caroline.Walter@rbb-online.de:
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre E-Mail von heute. Wir können Ihre Kritik nicht nachvollziehen, denn wir haben im Vorfeld mit Heilpraktikern, Ausbildern und vielen Gesundheitsämtern gesprochen. Alle waren sie der Meinung, dass das schwammige Gesetz von 1939 dringend reformiert werden muss. Es müssen konkrete gesetzliche Vorgaben zur Ausbildung, zur Kontrolle und zur Dokumentationspflicht geschaffen werden sowie der Entzug der Zulassung erleichtert werden. All dies ist bisher nicht der Fall.
Unsere Antwort: Wir wissen ja nicht, mit wem Sie gesprochen haben, zumindestens wohl nicht mit Kennern aus den Bundesverbänden, und kennen auch nicht den sachlichen, gesetzlichen Kenntnisstand der Befragten. Wer diese Ausführungen in der von Ihnen zitierten Form macht,kennt offensichtlich nicht die Rechtssituation, den rechtlichen und patientengerechten sowie politischen Hintergrund.
Hinsichtlich der Dokumentationspflicht gelten die auch für Ärzte gegebenen Vorgaben. Im Auseinandersetzungsfall gilt heute die Beweislastumkehr. Die Gerichte sind heute äußerst patientenorientiert.
Es gibt zwar keine Ausbildungsordnung, jedoch sind die Vorgaben durch Leitlinien der Bundesregierung, Länderrichtlinien und Richtersprüche so geschaffen, daß es ohne eine entsprechende umfangreiche Ausbildung nicht mehr geht und zwar in aller Regel durchschnittlich zwischen 2 und 5 Jahre .
Die Heilpraktiker unterliegen der Kontrolle durch die Untere Verwaltungsbehörde, durch die Amtsärzte. Diese müssen Ihrer Verpflichtung nur nachkommen.
Noch leichter wie eine Erlaubniseinziehung heute möglich ist, kann es schon nicht mehr gehen, wie die Praxis dies auch zeigt. Ehe ein Arzt seine Praxiszulassung verliert, verlieren dutzende Heilpraktiker ihre Erlaubnis, um nur eine Relation anzudeuten
Gerade viele Gesundheitsämter sind über den derzeitigen Zustand frustriert, dass sie dubiosen Heilpraktikern so gut wie nie die Zulassung entziehen können.
Unsere Antwort: Wenn Gesundheitsämter dies wirklich sagen, dann kennen diese offensichtlich nicht ihre Möglichkeiten und auch nicht die rechtlichen Gegebenheiten. Derartige Aussagen stehen im krassen Widerspruch zur geübten Praxis. Seltsam nur, daß im Gegensatz zu diesen Ihren Ausführungen unterschiedliche Behörden bei Erfordernis die Möglichkeiten schon mit Erfolg genutzt haben.
Zu verweisen ist auf § 7, Abs. 1 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (I. DVO) heißt es:
"Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden..."
Dank des schwammig formulierten Gesetzes scheitern sie bei solchen Verfahren regelmäßig vor Gericht.
Unsere Antwort: Das Gesetz ist keinesfalls schwammig formuliert. Die Aussage des Gesetzes in § 1 ist eindeutig. Und alles weitere regeln die Durchführungsverordnung und zahlreiche andere Gesetze sowie Richtersprüche, die gemäß den heutigen Gegebenheiten Eindeutigkeit geschafft haben. Nicht nur das Heilpraktikergesetz gibt die Grundlagen, sondern die Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz und die weiteren Gesetze, wie schon erwähnt.
Auch haben Gesundheitsämter schon von einer ERNEUTEN Überprüfung/Prüfung gegenüber Heilpraktikern bei entsprechend gegebenen Gefahrenmomenten Gebrauch gemacht.
Deshalb wundert es uns, dass Ihr Verband die offensichtlichen Probleme nicht anerkennt.
Unsere Antwort: Es geht nicht um die Anerkennung oder das Nichterkennen von irgendwelchen Problemen, sondern um die Grundlagen und deren Lösung mit den reichlich vorhandenen Möglichkeiten.
Auch Heilpraktikerausbilder, mit denen wir gesprochen haben, fordern eine Reform des Gesetzes, vor allem eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausbildung, mit Zwischenprüfungen und Berufspraktika.
Unsere Antwort: Eine staatliche Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung kann es aus vielerlei rechtlichen, sachlichen und politischen Erwägungen nicht geben. Eine solche ist auch wegen der gegebenen Möglichkeiten nicht erforderlich.
WIR ZITIEREN AUS EINER DRUCKSACHE EINER FRÜHEREN BUNDESREGIERUNG, DEREN INHALT AUCH HEUTE NOCH GÜLTIGKEIT HAT:
"Darin heißt es, der Beruf des Heilpraktikers schließe insbesondere durch die Anwendung der Naturheilverfahren eine in der Bevölkerung empfundene Lücke gesundheitlicher Versorgung. Der Verzicht des Gesetzgebers bis heute auf berufsqualifizierende Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften ist gewollt und vermeidet die staatliche Anerkennung der „anderen Heilkunde“ und damit den offiziellen Konflikt mit der Hochschulmedizin. Er erlaubt gleichzeitig, damit eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende gesundheitliche Versorgung mit Anwendung der Erfahrungsheilkunde, der Naturheilkunde, Homöopathie, und stellt damit eine Duldung solcher Anwendungen durch Heilpraktiker dar."
"Der Beruf des Heilpraktikers ist in ein gesetzliches Regelwerk eingebunden, welches dem Patienten größmögliche Sicherheit gewährt und die Grauzone auf das überhaupt mögliche Mindestmaß minimiert. Es eröffnet einerseits dem Bürger die Möglichkeit, sich neben der wissenschaftlichen, der sogenannten Schulmedizin, über und mit dem Heilpraktiker eine sinnvolle Gesundheitsvorsorge und Krankenbehandlung in freier Entscheidung zu sichern und andererseits wird der Bürger vor Gefahren hinreichend geschützt." heißt es in einer Erklärung der "DDH-Die Deutschen Heilpraktikerverände" anläßlich eines Kongreßes "Deutscher Heilpraktikerkongreß", Karlsruhe.
Und sie sehen auch das Problem, dass die Ämter nur sehr schwer die Zulassung wieder entziehen können.
Unsere Antwort: Siehe oben
Es gibt auch keine Heilpraktikerkammer mit einer Pflichtmitgliedschaft und Sanktionsmöglichkeiten. Heilpraktiker, gerade dubiose und solche, die gefährliche Therapien anwenden, müssen in keinem Verband Mitglied sein und sind es auch oft nicht. Das heißt, alle Ihre Regeln, die Sie uns hier schreiben und sich selbst geben, greifen bei diesen Heilpraktikern überhaupt nicht.
Unsere Antwort: Natürlich unterliegen auch diese Heilpraktiker den gesetzlichen Bestimmungen und Richtersprüchen. Und diese sind nicht gering. Wir haben bereits zahlreiche in unserem Schreiben angeführt. Der Heilpraktiker hat sich arztähnlich aus- und weiterzubilden und muß dies im Bedarfsfalle auch nachweisen.
Es findet zwar eine Überprüfung zur Zulassung statt, aber was der Heilpraktiker danach praktiziert, wird nicht mehr kontrolliert. Das ist Fakt.
Unsere Antwort: Was er praktiziert muß auch nicht kontrolliert werden. Entscheidend ist, ob er es fach- und sachgerecht vollzieht und vor allen Dingen ob er es ohne Risiko für den Patienten praktiziert.
Jeder darf in seinem Hinterzimmer einen bunten Strauß an Therapieverfahren anbieten, ob sie nun dubios sind oder nicht.
Unsere Antwort: Und in einem Hinterzimmer kann nicht so ohne weiteres irgendetwas vollzogen werden. Wie schon erwähnt, unterliegen auch die Heilpraktiker bestimmten und strengen rechtlichen Grundlagen. Wir wissen nun nicht, was Sie als dubios bezeichnen und worin Sie Gefahren sehen.
Noch ein Wort zu den Schadensfällen: Auch da ist die Realität eine andere und Ihre Mutmaßungen erstaunlich. Nur von Einzelfällen zu sprechen, ist verharmlosend. Erstens trauen sich viele Patienten nicht, sich zu outen, wenn etwas passiert, weil sie meinen, sie sind selbst schuld, weil sie nicht zum Arzt sondern zum Heilpraktiker gegangen sind. Zweitens gibt es genügend Urteile, die zeigen, dass Gerichte die Freiheit der Berufsausübung des Heilpraktikers höher bewerten als den Patientenschutz. Nach der Devise: Warum war der Patient so dumm, zum Heilpraktiker zu gehen, er hätte doch wissen müssen, dass das jemand ohne abgeschlossenes Medizin-Studium ist.
Unsere Antwort: Hier bewegen Sie sich offensichtlich in einem Film von vor 30 - 40 Jahren. Damals gab es durchaus in Einzelfällen noch solche Argumente. Die Zeiten sind nun längst aufgrund der rechtlichen Entwicklung und der Unterordnung der Heilpraktiker unter weitergehende gesetzliche Grundlagen vorbei.
Allein schon die Prämien der Berufshaftpflichtversicherung sprechen eine andere Sprache.
Gerichtsurteile und die Erfahrung vieler Gesundheitsämter belegen diese Einstellung. Drittens erstatten viele Patienten keine Anzeige, weil sie keine Dokumente in der Hand haben und dann nur Aussage gegen Aussage steht.
Unsere Antwort: Dies mag es in geringem Umfange gleichermaßen wie bei Ärzten geben. Daran würde auch ein anderes Gesetz nichts ändern, wie dies auch Ärztekammern etc. etc. bei Ärzten dies nicht ändern.
Es gibt keine gesetzliche Dokumentationspflicht.
Unsere Antwort: Falsch. Siehe oben und unsere Ausführungen im vorangegangenem Schreiben.
Es gibt Heilpraktiker, die schreiben das auch nicht auf, wie sie behandeln.
Insofern ist Ihr Argument, es kämen deutlich weniger Schadensfälle bei Heilpraktikern als bei Ärzten vor, nicht zutreffend.
Unsere Antwort: Schon die damalige Gesundheitsministerin, Frau Süssmuth, hat hier andere Erfahrungen dokumentiert. Und was hat ein evtl. Nichtaufschreiben mit Schadenfällen zu tun? Siehe auch oben Beweislastumkehr.
Eher trifft zu, dass leider diese Fälle viel zu wenig an die Öffentlichkeit gelangen.
Ich glaube, es wäre an der Zeit, wenn in der Öffentlichkeit endlich eine Diskussion über Heilpraktikerpfusch und Patientenschutz einsetzen würde. All das ist bei den Ärzten längst der Fall. Dort gibt es Diskussionen und Veröffentlichungen zu Ärztepfusch, dort wird Patienten geraten, sich auch eine zweite Meinung einzuholen, etc, etc.
Bei Heilpraktikern findet das alles bisher nicht statt.
Unsere Antwort: Entschuldigung, das ist wirklich purer Unsinn. Wie sollten sich sonst die vielen Anfragen und Beratungen von Patienten bei den Verbänden erklären?
Wieso kann es denn bei den Ärzten zu soviel Pfusch kommen, wie Sie schreiben, wenn doch dort all die von Ihnen geforderten Vorgaben wie Kammer, Ausbildungsordnung, Prüfungsordnung usw. gegeben sind?
Wir können mit unserem Gesamteinblick nur feststellen, daß bei den Heilpraktikern in der übergroßen Mehrheit eine hohe Sensibilität für Verantwortung und verantwortliches Handeln, bei Erkennen der eigenen Grenzen und Risiken für die Patienten vermeidend, gegeben ist.
Uns liegt nicht daran, die Ärzte zu ersetzen oder diesen wichtigen und großen Berufsstand in seiner Gesamtheit anzugreifen oder gar zu verurteilen. Wir wissen, daß dieser Großes geleistet hat und leistet.
Wir erwarten dies aber auch unserem Berufsstand gegenüber
Nennen Sie oder die betroffenen Patienten uns, die Sie in Ihrem Bericht vorstellen, mit den Daten der betreffenden Heilpraktiker, d.h. Roß und Reiter. Wir werden dann gerne der Sache nachgehen und im berechtigten Fall diese der Gerichtsbarkeit zuführen.
Die zuständigen Behörden hätten längst handeln können.
Nach unseren Recherchen stellen sich vor allem viele homöopathische Heilpraktiker gegen die Schulmedizin, raten Patienten von Behandlungen ab.
Unsere Antwort: Dies ist eine pauschale Aussage ohne sachlichen Hintergrund. Die übergroße Zahl auch der homöopathisch arbeitenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wirken verantwortungsvoll, mit dem notwendigem Kenntnisstand gemäß den homöopathischen Regeln. In dem einen oder anderen Fall dürfen durchaus auch Behandlungsänderungen auf fachlicher Grundlage in hoher Verantwortung ihre Berechtigung finden.
Wir wollen uns nicht mit Ärzten vergleichen und Fehler mit ärztlichen Fehlern aufwiegen, jedoch sehen wir bei Heilpraktikern gerade in dieser Frage in sehr viel mehr Fällen verantwortungsvolleres Handeln mit dem notwendigem Sachverstand. Und dies ohne Kammer.
Unzählige homöopathische Ratgeber empfehlen bei schwersten Erkrankungen die Homöopathie, sprechen aber an keiner Stelle von ärztlicher Begleitung oder schulmedizinischer Diagnose.
Unsere Antwort: Hier sollten Sie die Ratgeber einmal erst benennen. Und was hat dies mit Heilpraktikern und deren Tätigkeit zu tun? Sie können die Heilpraktiker doch nicht allen Ernstes für Literatur, deren Autoren und Verlage verantwortlich machen.
Es ist schon erstaunlich, dass Sie sich gegen eine Reform des alten Gesetzes stellen.
Unsere Antwort: Nicht nur unser Verband, sondern die maßgeblichen Heilpraktikerbundesverbände, zusammenarbeitend in der Organisation "Die Deutschen Heilpraktikerverbände -DDH-", die rund 90 % der Heilpraktiker vertreten, lehnen eine Änderung des Heilpraktikergesetzes aus wohlweislichen sachgerechten Überlegungen ab.
Und hierbei stehen insbesondere die Patienten im Vordergrund, denen auch zukünftig das erfolgreiche Wirken der Heilpraktiker mit ihren Behandlungsmöglichkeiten erhalten bleiben soll und muß.
Nur das gültige Heilpraktikergesetz ermöglicht dem Patienten die freie Wahl, auch andere Leistungen, d.h. über den Heilpraktiker, vielseitig und in ganzer Spannbreite in Anspruch zu nehmen bei gleichzeitig größtmöglicher Sicherheit. Sie auch die Zitate oben.
Jegliche Änderung des Gesetzes würde sich nur zum Nachteil der Patienten auswirken.
In den letzten Jahren ist viel mit Erfolg daran gearbeitet worden, Durchführung, Ausführung, Überwachung und Rechtsverfolgung zu verbessern und dies wird auch weiter geschehen.
Sie können z.B. nicht den Berufsstand dafür verantwortlich machen, wenn Behörden ihre rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten nicht kennen und/oder diese nicht vollziehen und/oder dies vielleicht sogar aus Bequemlichkeit nicht vollziehen.
Es gibt großen Handlungsbedarf, den auch seriöse Heilpraktiker sehen. Ich glaube Ihnen, dass Ihr Verband sich um eigene Regelungen bemüht. Dennoch wissen Sie auch, dass kein Heilpraktiker bei Ihnen Mitglied sein muss oder sich daran halten muss. Oder machen Sie Kontrollen in den Praxen?
Übrigens haben uns viele Zuschauer geschrieben, die auch negative Erfahrungen mit Heilpraktikern gemacht haben. Und sie mussten feststellen, dass diese Kollegen einfach weiter praktizieren dürfen.
Unsere Antwort: Etwa 90 % der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind in den Verbänden der "DDH" vertreten. Das spricht schon für sich. Für alle Heilpraktiker, ob irgendwo Mitglied oder nicht, gelten alle gesetzlichen Grundlagen, wie oben schon dargelegt.
Aber auch wir haben viele Rückmeldungen von Patientinnen und Patienten erhalten, die sich über die Berichterstattung Ihrer Sendung aufregen und ihre positive Einstellung mit eigenen guten Erfahrungen bekunden.
Auch viele Einzelfälle können ein grundsätzliches Defizit im Heilpraktikerwesen widerspiegeln.
Unsere Antwort: Wir hatten bereits geschrieben, daß selbstverständlich auch jeder Einzelfall zu bedauern ist und Konsequenzen erfordert. Dies kann aber nicht an den Grundfesten rütteln und dem gesamten Berufsstand auferlegt werden. Wir beurteilen auch Ihren Berufsstand in seiner Gesamtheit nicht anhand von Einzelfällen.
Mit freundlichen Grüßen Caroline Walter edaktion Kontraste (ARD)
Mit freundlichen Grüßen Bernd R. Schmidt Vorsitzender
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