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Der BFB als Spitzenorganisation der freiberuflichen Kammern und Verbände vertritt rund 1 Mio. selbstständige Freiberufler. Diese beschäftigen über 2,9 Millionen Mitarbeiter - darunter ca. 136 Tausend Auszubildende - und erwirtschaften 9,7 Prozent des Bruttoinlandsproduktes.
Generelle Anmerkungen
Der BFB begrüßt grundsätzlich Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Auch das ELENA-Verfahren ist im Grundsatz richtig, weil der technische Fortschritt auch in der Datenübermittlung verstärkt genutzt werden sollte, um den bürokratischen Aufwand, der mit der Ausstellung von Papierbescheinigungen entsteht zu reduzieren.
Allerdings ist aus Sicht des BFB mit der Einführung des ELENA-Verfahrens nicht mit nennenswerten Bürokratieentlastungen zu rechnen. Im Gegenteil: Es ist zu befürchten, dass Arbeitgeber mit ELENA deutlich mehr belastet werden als durch das bisherige Verfahren.
Vielmehr entsteht durch ELENA die größte Sammlung personenbezogener Daten, die es jemals in Deutschland gegeben hat. Der Umfang an Daten geht weit über das derzeit monatlich erfasste Datenmaterial hinaus. Diese Vorratsdatenspeicherung ist abzulehnen!
Demzufolge steht die Mehrheit der BFB-Mitgliedsorganisationen dem vorgelegten Gesetzentwurf nach wie vor kritisch bis ablehnend gegenüber.
Zusätzliche Kosten für die Arbeitgeber Der Gesetzentwurf geht im Abschnitt „F. Bürokratiekosten“ von einer Entlastung der Unternehmen in Höhe von rund 85,6 Millionen Euro aus. Die Entlastung soll wohl dadurch zustande kommen, dass keine papiergebundenen Bescheinigungen mehr ausgestellt werden müssen. Wir halten dieses Entlastungspotential für viel zu hoch angesetzt. Durch die monatliche Meldepflicht wird die Entlastung durch den Wegfall der Bescheinigungspflichten überkompensiert. Die Kosten für die monatliche Übermittlung der Daten werden mit 0 Euro angesetzt. Dabei wird übersehen, dass es einem Arbeitgeber kaum möglich sein wird, elektronische Entgeltnachweise, deren Inhalt über die derzeit ohnehin schon erfassten Daten hinausgehen (§ 97 Abs. 1 SGB IV-E), ohne zusätzlichen Arbeits- und Kostenaufwand zu übermitteln.
Zeitlichen und damit finanziellen Aufwand erfordert weiterhin die nach § 97 Abs. 2 SGB IV-E erforderliche Protokollierung der Übermittlung der Meldung an die Zentrale Speicherstelle sowie die Überwachung der Verpflichtung, diese nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Da die Datenübermittlung von der Zentralen Speicherstelle protokolliert wird, ist diese Verpflichtung im Übrigen nicht nachvollziehbar.
Insoweit müssen die im Gesetzentwurf aufgestellten Nutzen-Kosten-Relationen des ELENA-Verfahrens bzw. die Einspareffekte insbesondere für die Kleinstbetriebe – wie sie in den Freien Berufen üblich sind – in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die nicht zu vernachlässigenden Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Software zu verweisen bzw. auf die Kosten, die entstehen, wenn die Übermittlung der Daten durch externe Dienstleister, wie z. B. Steuerberater, erfolgt. Bei Betrachtung der Gesamtkosten ist ein Mehrwert für kleine Freiberuflerpraxen, -kanzleien und -büros nicht zu erwarten.
Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen Datenerhebung Die geplante Datenübermittlung im ELENA-Verfahren geht weit über das wirklich erforderliche Maß hinaus. Es wird eine Vorratsdatenspeicherung enormen Umfangs aufgebaut.
Erst im Falle eines Antrags des Arbeitnehmers werden die benötigten Daten von der zuständigen Behörde abgerufen und verwertet. Der Entwurf geht davon aus, dass es derzeit 35 bis 40 Millionen abhängig Beschäftigte gibt, auf die das Verfahren anzuwenden sein wird. Es ist nicht einzusehen, dass die umfangreichen Daten „für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten“ erfasst und gemeldet werden sollen, obwohl nur ein Teil von ihnen Nachweise dieser Art für die Beantragung von Sozialleistungen überhaupt benötigt. Damit wird ein Großteil der Daten überflüssigerweise gesammelt, weil zu keinem Zeitpunkt auf die Notwendigkeit der Erhebung abgestellt wird. Damit verstößt ELENA gegen den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit.
Eine konkrete Gefahr dieser Vorratsdatenspeicherung besteht außerdem darin, dass die Daten, die an anderen Stellen dem Steuer- bzw. Sozialgeheimnis unterliegen, dies bei einer Speicherung in der Zentralstelle nicht tun. Dies führt zu einer relevanten Minderung prinzipieller Regelungen des Datenschutzes und zur Erhöhung der Gefahr, dass dann, wenn die Daten einmal gespeichert sind, in allzu vielfältiger Weise auf sie Zugriff genommen wird.
Der BFB hält die Speicherung der Daten für Zwecke der möglicherweise zu erstellenden Bescheinigungen nicht für zulässig. Stellt man die Datenmenge den tatsächlich abgefragten Bescheinigungen gegenüber, so ergibt sich ein eklatantes Missverhältnis. Die mit dem Entwurf bezweckte Verwaltungs-vereinfachung kann auch ohne die Vorratsdatenspeicherung erzielt werden. Der BFB unterstützt insoweit den Vorschlag der Bundessteuerberaterkammer und des Deutschen Steuerberaterverbandes, der vorsieht, dass der Arbeitgeber wie bisher fallbezogen eine Bescheinigung erstellt und diese als Datensatz der Behörde zur Verfügung stellt. Wird dem Antragsteller ein Ausdruck der übermittelten Daten übergeben, weiß er jederzeit, wer welche Daten erhalten hat. Nur so werden wirklich die beabsichtigten Verein-fachungen geschaffen, ohne über die Maßen in die informationelle Selbstbestimmung einzugreifen.
Fazit ELENA ist nicht geeignet, die Bürokratiekosten bei den Arbeitgebern zu senken. Vielmehr werden Bürokratiekosten von der Verwaltung auf die Unternehmen verlagert. Zudem verstößt das ELENA-Verfahren gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit. Aus diesem Grund ist der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung abzulehnen.
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