Die Behandlungskosten beim Heilpraktiker


Die Behandlungskosten beim Heilpraktiker orientieren sich naturgemäß am Umfang einer Untersuchung und Behandlung, dem erforderlichen Zeitaufwand, den durchzuführenden Maßnahmen unter Einbeziehung von Materialkosten und dem Schwierigkeitsgrad des Krankheitsgeschehens.

Im Durchschnitt kann davon ausgegangen werden, daß eine Erstuntersuchung und -behandlung einen Kostenaufwand von etwa Euro 50,00 bis Euro 75,00 und bei besonders zeitintensiven Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auch darüber erfordert.

So können spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wegen des z.B. hohen Zeitaufwandes, wie zum Beispiel die Klassische Homöopathie nach Hahnemann, für die Erstbehandlung bei chronischen Geschehnissen durchaus einen Kostenaufwand zwischen Euro 75,00 und Euro 120,00 erfordern.

Die Folgebehandlungskosten belaufen sich, wiederum je nach durchgeführter Maßnahme und Zeitaufwand, auf einen Betrag zwischen Euro 10,-- bis Euro 40,--. Bei besonderen Verfahren, wie zum Beispiel Psychotherapie oder Ozon-Sauerstoff-Behandlung als große Eigenblutbehandlung, können auch in der Folgebehandlung höhere Honorarkosten entstehen.

Die Durchschnittskosten sind also durchaus tragbar. Als grober Orientierungsrahmen kann auch das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker - GebüH -, eine statistische Durchschnittserhebung, dienen, in welches die Patienten selbstverständlich Einblick nehmen können.

Lassen Sie sich vor Behandlungsaufnahme durch Ihre Heilpraktikerin/Ihren Heilpraktiker über die vorgesehen Leistungen und Honorare genau informieren bedarfsweise auch in Form einer schriftlichen Vereinbarung.

Von den gesetzlichen Krankenkassen werden die Heilpraktikerkosten aufgrund Sozialgesetzgebung nicht übernommen.

Private Krankenversicherungen übernehmen im allgemeinenl auch Kosten für Heilpraktikerbehandlungen und deren Verordnungen, jedoch in sehr unterschiedlichem leistungsumfang.

Hier gibt es sehr große Unterschiede in den einzelnen tariflichen Leistungen der verschiedenen Versicherungsunternehmen. Der Patient und der Versicherungsnehmer von privaten Krankenversicherungen ist deshalb gut beraten, sich die Tarife genau anzusehen und nicht nur das, was im Werbeprospekt steht. Der privatversicherte Heilpraktikerpatient sollte nicht ungeprüft die Aussagen der Werbeprospekte übernehmen, sondern insbesondere die weitergehenden Hinweise und das sogenannte Kleingedruckte in den Tarif- und Versicherungsbedingungen genau nachlesen bzw. sich vom Fachmann, das können auch die Berufs- und Fachverbände sein, beraten lassen.

Über Leistungen für Behandlungen bei Heilpraktikern und alternativen Heilverfahren sollte er sich präzise und schriftlich entsprechende Informationen vor Vertragsabschluß bzw. auch vor Behandlungsaufnahme geben lassen.

In sehr vielen Fällen muß mit Zuzahlungen in oft nicht geringem Umfange gerechnet werden. Leider ist zu häufig das Erwachen groß, wenn es an die Begleichung der Honorarabrechnungen seitens der Versicherungen geht.

In den meisten Fällen liegt es aber nicht daran, daß Ihre Heilpraktikerin/Ihr Heilpraktiker zu hohe Honorarforderungen hat oder eine gar falsche Leistung erbringt, sondern der jeweilige Tarif der jeweiligen Krankenversicherung nur bestimmte Leistungserstattungen vorsieht.

Behördenbedienstete und Beamte erhalten oftmals (auch nicht in jedem Falle) Beihilfe zu Heilpraktikerleistungen und deren Verordnungen. Auch hier gibt es Unterschiede, Leistungsbegrenzungen und -einschränkungen, über die sich der Betroffene bei seiner Beihilfestelle informieren sollte und muß.
 
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