Arzneimittelkommission Aktuell 1.4.2004
Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker, die im Auftrag der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) arbeitet und eine Stufenplanbeteiligte nach § 63 des Arzneimittelgesetzes ist, hat unter anderem die Aufgabe, die deutschen Heilpraktiker über Risiken in der Arzneimittelanwendung und über rechtliche Änderungen zu informieren.
Arzneimittelrecht
Beim Entwurf zur 12. Novellierung des Arzneimittelgesetzes ( AMG ) zeigte sich in den letzten Beratungen im Deutschen Bundestag, dass es bezüglich der besonderen Kriterien für Kinderarzneimittel und beim Wirkstoffbegriff als Grundlage zur Risikoabschätzung für Arzneimittel doch der Heilpraktikerberuf tangiert werden könnte. In Beratungen zwischen den Politikern und den Deutschen Heilpraktikerverbänden konnten sich diese Probleme aber weitgehend lösen lassen. Die homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel werden weiterhin nach den bisherigen Kriterien auf ihre Risiken hin beurteilt und anders als schul-medizinische Arzneimittel nicht an der Toxikologie der Ausgangssubstanz gemessen. Die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, die für die Anwendung bei Kindern gedacht sind, werden von der zuständigen Kommission bearbeitet, in denen jeweils auch Heilpraktiker vertreten sind.
Gesundheitsreform
Die Arzneimittelkommission hatte schon wiederholt auf die Probleme, die die Gesundheitsreform, besonders der Wegfall der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen für rezeptfreie Arzneimittel, bedeuten wird, hingewiesen. Der gemeinsame Bundesausschuss ( GBA ) hat in einer Pressekonferenz die am 16. März 2004 getroffene Entscheidung über die "Ausnahme-Liste" der Arzneimittel veröffentlicht, die als nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel weiterhin von den gesetzlichen Krankenversicherungen ( GKV ) erstattet werden. Neben einer Reihe von anderen Medikamenten sind hier auch homöopathische und anthroposophische Präparate benannt. Allerdings ist zu beachten, dass diese Arzneimittel nur für bestimmte Indikationsgebiete bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnet werden dürfen. Dies ist auch nur dann möglich, wenn die homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel dann auch noch als Therapiestandard der jeweiligen Therapierichtung anzusehen sind. Die Begründung der Arzneiwahl ist vom Arzt zu dokumentieren. Wer die homöopathische und anthroposophische Medizin kennt, wird bei der Begrenzung auf schwerwiegende Erkrankungen und die Einschränkung auf bestimmte Standardbehandlungen feststellen, dass die Aufnahme von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel in diesem Falle wohl eine Mogelpackung ist. Die Politik kann gut aussehen. In der praktischen Realität sind diese Arzneimittel aber wohl weiterhin aus der Kassenerstattung gefallen.
Fragen an die Arzneimittelkommission
Aktuelle Informationen der Arzneimittelkommission können auch unter AMK in der Homepage der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) www.ddh-online.de eingesehen werden. Da es zu bestimmten Themengebieten immer wieder ähnliche Fragen der Kollegenschaft gibt, finden Sie auch einzelne Fachthemen, z.B. die Themenbereiche der ausländischen Arzneimittel, der Arzneimittelbevorratung oder zum Arzneimittelgesetz.
Arne Krüger stellv. AMK-Sprecher
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