10.03.2011: AMK-Mitteilung zum Erhalt der Notfallmittel für Heilpraktiker


10. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Dexamethason / Epinephrin


Die 10. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung des Bundesminsiteriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt nach Zustimmung des Bundesrates vom 11. Februar 2011 und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 25.2.2011 zum 1. März 2011 in Kraft. In dieser Verordnung wird die Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel geändert und in folgenden für den Heilpraktiker relevanten Formulierungen neu formuliert. Damit wurde die schon 2009 vom Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht gefasste Empfehlung bezüglich der Notfallmedikation bei anaphylaktischen Reaktionen nun umgesetzt.

Der Veordnungstext lautet ( Auszugsweise ):

 „Dexamethason und seine Ester
– ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehand-lung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes –“.


 „Epinephrin
– ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungs-dienstes –“.


In der rechtlichen Konsequenz bedeutet dies für Heilpraktiker, dass Dexamethason und Epinephrin (Adrenalin) in der Apotheke bezogen werden können. Die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Geschäftsbereich Arzneimittel, Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker hat auch eine entsprechende Informationen dazu veröffentlicht:

„Die Regelung soll auch Heilpraktikern geeignete Arzneimittel verfügbar machen für den Fall, dass durch eine Neuraltherapie in ihrer Praxis anaphylaktische Reaktionen ausgelöst werden.

Wie die Apotheken bei der Abgabe verfahren sollen, teilte das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage mit: Heilpraktiker verfügen nach dem Heilpraktikergesetz über eine „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, die durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt wird. Unter Vorlage dieser Erlaubnis und des Personalausweises sowie unter Nennung des Anwendungszweckes (für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen nach Neuraltherapie) kann der Heilpraktiker persönlich diese Arzneimittel erwerben.“

Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker
Arne Krüger
Stellv. Sprecher


 
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