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„... Die 'Festschreibung der Verwendung von Amalgam zur Füllungstherapie im Rahmen der Regelversorgung der Sozialversicherung' hatte 'den Charakter einer gesellschaftlichen Konvention' (Stachniss 1992), die Pankoke (1988) 'mit geeigneter Beratung durch Werbefachleute' verteidigt sehen wollte und der der jeweils von einer Amalgamschädigung Betroffene in aller Regel ausgeliefert war. 'Pharmakologische und toxikologische Abwägungen fehlen bei dieser Prioritätensetzung.' Dieses vom Leiter der für Amalgam zuständigen Abteilung für Zahnerhal tungskunde der Universitätszahnklinik Marburg Stachniss (1995) ausgesprochene Eingeständnis dokumentiert: Die in diesem Gutachten be schriebenen toxischen Risiken und toxisch be dingten Schädigungen durch Amalgam haben die Verant wortlichen um 'dieser Prioritätensetzung' willen bewußt und billigend in Kauf genommen. Der Schutz des Patienten vor toxisch bedingten Amalgamschädigungen wurde dem Ziel, Amalgam als angeblich 'schnell' zu verarbeitendes, als 'billiges' Standardmaterial für Zahn füllun gen beizubehalten, praktisch geopfert. Dies alles beobachteten und förderten die Amalgamhersteller bewußt. Sie zogen wirtschaftlichen Profit aus 'dieser Prioritätensetzung'. Dabei waren sie sich im klaren darüber, daß wirtschaftliche Gesichtspunkte keinen Rechtfertigungsgrund für die Verlet zung von Körperverletzungstatbestän den darstellen. Die Amalgamhersteller konnten ihre rechtliche Pflicht, unabhängig von der Informationspolitik an derer Stellen und erforderlichenfalls auch gegen diese die Amalgampro duktion einzustellen oder zumindest durch die gebotenen Sorgfaltsmaß nahmen mit zu gewährleisten, daß Schadensbegrenzungen erreicht worden wären. Man hat sich auf seiten der Amalgamhersteller bewußt gegen die Erfüllung dieser rechtlichen Pflich ten entschieden. Ein Irrtum ist bei den Amalgamherstellern sowohl auf tat sächlich als auch auf rechtlicher Ebene ausgeschlossen. Das Ausmaß der durch das Verhalten der Amalgamhersteller eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen war und ist erkennbar. Straf rechtliche Würdigung ist geboten. ..." Aus „Kieler Amalgam-Gutachten 1995" im Auftrag der Staatsanwalt schaft bei dem Landgericht Frank furt, erstellt und unterschrieben von Prof. Dr. rer. nat. O. Wassermann - M. Weitz - Privatdozent Dr. med. C. Alsen-Hin richs, Institut für Toxikologie im Klinikum der Christian Albrechts-Universität zu Kiel.
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