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Das Heilpraktikergesetz ist gut und nach wie vor zeitgemäß. Es erfüllt, in Verbindung mit Durchführungsverordnung, Richtlinien der Bundesländer, Sorgfaltspflichturteil des BGH sowie weiteren Richtersprüchen seinen rechtlichen und sachlichen Zweck bestens. Es eröffnet einerseits dem Bürger die Möglichkeit, sich neben der wissenschaftlichen, der sogenannten Schulmedizin, über und mit dem Heilpraktiker eine sinnvolle Gesundheitsvorsorge und Krankenbehandlung in freier Entscheidung zu sichern und andererseits wird der Bürger vor Gefahren hinreichend geschützt.
Der Beruf des Heilpraktikers ist in einem gesetzlichen Regelwerk eingebunden, welches dem Patienten größtmögliche Sicherheit gewährt und die Grauzone auf das überhaupt mögliches Mindestmaß minimiert.
Der Begriff „Gefahr für die Volksgesundheit“ entsprechend der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz zielt eindeutig auf den einzelnen Patienten ab, schützt diesen und spiegelt in letzter Konsequenz einen hohen Qualitätswert wider.
Ergänzt wird das gesamte gesetzliche Regelwerk durch die freiwillige Selbstkontrolle der Heilpraktiker und den sich selbst gegebenen Grundlagen der Berufsausübung wie „Berufsbild", „Berufsordnung der Heilpraktiker", „Empfehlungsvorgaben für Weiterbildungsinstitutionen“.
Quelle: Aus gemeinsamer Erklärung der Heilpraktikerbundesverbände „DDH“ anläßlich „Deutscher Heilpraktikerkongreß 2000“, Karlsruhe.
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