19.02.2008: ZDF-Sendung "Wunderheiler" mit Wissenschaftjournalist Joachim Bublath


Der „Freie Heilpraktiker e.V.“ nahm Stellung:

Sehr geehrter Herr Bublath,

wir Heilpraktiker stellen uns immer gerne der Kritik. Dies liegt schon in unserem verantwortungsvollen Denken und Handeln im Interesse der sich uns anvertrauenden Patienten.

Verantwortungsvolles Handeln und Schaden vom Patienten fernhalten, ist die wichtigste Grundlage unseres Handelns.

Gerade dann, wenn es um das hohe Gut der Gesundheit und um das Leiden von Menschen geht, sind aber Sachlichkeit und Objektivität gefordert. Vor allen Dingen aber auch auf solide, saubere und korrekte Recherche aufbauend.

Zu unserem Bedauern ist festzustellen, daß Ihre Sendung diese wesentlichen Grundeigenschaften vermissen läßt und wohl auch keinem verantwortungsvollem Journalismus, sachgemäß vorbereitet und ausgebildet, entspricht.

Fairem Journalismus dürfte es sicher entsprechen, wenn Sie diese unsere Stellungnahme in Ihrer nächsten Sendung den Zuschauern und Hörern zur Kenntnis geben würden.

Wir stehen selbstverständlich gerne für weitere Informationen zur Verfügung. Unser Verband wird von rund 4.000 Mitgliedern getragen und zählt zu den sechs maßgeblichen Berufsverbänden, die in der Organisation „Die Deutschen Heilpraktikerverbände -DDH-“ zusammenwirken.

Der Beruf des Heilpraktikers ist in ein gesetzliches Regelwerk eingebunden, welches dem Patienten größtmögliche Sicherheit gewährt und die Grauzone auf das überhaupt mögliche Mindestmaß minimiert. Es eröffnet einerseits dem Bürger die Möglichkeit, sich neben der wissenschaftlichen, der sogenannten Schulmedizin, über und mit dem Heilpraktiker eine sinnvolle Gesundheitsvorsorge und Krankenbehandlung in freier Entscheidung zu sichern und andererseits wird der Bürger vor Gefahren hinreichend geschützt.

Zu den angewandten Methoden und die Ihrerseits gemachten Ausführungen sei vorab festgestellt:

Die Heilpraktiker erheben auch nicht den Anspruch, daß alle angewandten Methoden wissenschaftlich begründet oder bewiesen sind. Die Heilpraktiker haben das Ziel, Patienten auf möglichst nebenwirkungsfreise Weise zu helfen. Hierzu bedienen sich die Heilpraktiker insbesondere altbewährter Methoden, die ihre Wirksamkeit über viele Jahre, Jahrzehnte und Jahrhunderte in der Praxis bewiesen haben. Also in einem Groß"versuch" ersten Ranges.

Sie mögen die Methoden belächeln oder mit Placeboeffekt sehen. An den Tatsachen in der täglichen Praxis ändert dies nichts. Oder wollen Sie gar die Millionen Menschen, die Hilfe mit diesen Methoden suchen, in Anspruch nehmen und bekommen alle für dumm verkaufen?

Bezüglich Ihrer „fachlichen“ Darlegungen bleibt leider nur die Feststellung zu treffen: Schuster bleib bei Deinen Leisten. Die Darlegungen belegen, daß dies nicht Ihre Leisten sind.

Daß Ihre Ausführungen nicht den Gegebenheiten entsprechen, soll an nachfolgenden Sachverhalten dargelegt werden.

1. Der Berufsstand ist eine Berufsordnung, die überall nachzulesen und auch für jeden Bürger zugänglich ist.

2. Der Berufsstand hat ein Berufsbild, welches auch für jedermann zugänglich ist.

3. Die übergroße Mehrheit der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker orientiert sich an diesen beiden Vorgaben.

4. Die Heilpraktikerberufs- und Fachverbände nehmen Einfluß und stehen den Patienten in allen Fragen zur Verfügung, was auch wahrgenommen wird. Es gibt Kommissionen und Beschwerdemöglichkeiten, z.B. bei unserem Verband. Eingaben werden sachgemäß und streng verfolgt. Patientinnen und Patienten erhalten in berechtigten Fällen entsprechende Unterstützung.

5. Die Heilpraktiker unterliegen der behördlichen Aufsicht. Die Amtsärzte haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht Ihrer Überwachungsaufgabe nachzukommen und bei entsprechendem Kenntnisstand Anzeigen durchzuführen und/oder ein Verwaltungsverfahren einzuleiten zwecks Einziehung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, wenn von der betreffenden Person eine Gefahr ausgeht. Dies ist auch schon vollzogen worden.

6. Ohne entsprechende Vorbereitung und Ausbildung schafft heute kaum noch jemand die Hürde der amtsärztlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die in großem Maße einen hohen Schwierigkeitsgrad erlangt hat, wie auch die Durchfallquoten bereits beweisen. Wie denn wäre es sonst auch zu verstehen, daß selbst erheblich Vorgebildete und Antragsteller aus anderen medizinischen Berufen die Hürde nicht schaffen und auch Ärzte das verlangte Leistungsziel nicht erreichen.

Es handelt sich nicht um irgendeinen einfachen Testbogen, sondern um handfeste schriftliche und mündliche Prüfungen, deren Inhalt auch nicht anhand von Gegenstandskatalogen erlernt werden kann wie z. B. im ärztlichen Bereich.

7. Müssen die Heilpraktiker sich schon gemäß BGH-Urteil (Sorgfaltspflichtsurteil) in den Bereichen in denen sie tätig werden, arztähnlich ausbilden und weiterbilden.

8. Nachfolgend ein Ausschnitt von Darlegungen zum Thema Qualität und Qualitätssicherung im Berufsstand der Heilpraktiker. Es wäre doch Ihrerseits ohne Aufwand möglich gewesen, eine den Tatsachen entsprechende und sachliche Recherche zu vollziehen.

Die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker unterliegen nicht nur den zahlreichen gesetzlichen Regelungen, sondern unterwerfen sich in ihrer übergroßen Mehrheit aus ihrer hohen Verantwortung als Angehöriger eines freien Berufes freiwillig und ständig einer individuellen Qualitätssicherung.

Die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker unterliegen einem sehr eindeutigen und breit gefächerten Qualitätsmanagement und einer breit gefächerten Qualitätssicherung.

Heilpraktikergesetz

Dieses legt fest, daß, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis bedarf. Dazu gehört jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

Diese zeigt auf, unter welchen Umständen eine Erlaubnis nicht erteilt wird. Hierzu gehört in besonderer Weise, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

Der Begriff „Gefahr für die Volksgesundheit“ wird heute sehr eng ausgelegt, d.h. auf die einzelne Patientin und den einzelnen Patienten. Keine Gefahr, kein Risiko für den einzelnen Patienten.

Der Heilpraktikerberuf dürfte daraus resultierend der einzige Beruf sein, bei dem sehr deutlich festgehalten wird, daß er keine Gefahr für den Patienten ist.

Es muß hierzu auch besonders hervorgehoben werden, daß dieser Gefahren-/Risikobegriff nun nicht eine „Eintagsfliege“, allein auf die Kenntnisüberprüfung zum Erhalt der Erlaubnis bezogen, ist, sondern Dauergültigkeit hat. Dies bedeutet, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben sich, prognostisch gesehen, der Situation zu stellen, keine Gefahr/kein Risiko für den Patienten zu sein, und müssen dies bedarfsweise auch beweisen können.

Die Erlaubnis kann jederzeit wieder eingezogen werden, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, daß der Betreffende/die Betreffende ein Risiko/ eine Gefahr darstellt.

Leitlinien der Bundesregierung

An diesen Leitlinien der Bundesregierung für die Kenntnisüberprüfungen zwecks Erlaubniserteilung, an denen die Heilpraktikerverbände mitgewirkt haben, orientieren sich die Bundesländer. Mit diesen wird ein umfangreicher Katalog der Kenntnisse aufgelistet, die der Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung zugänglich sind.

Länderrichtlinien mit ihren Ausführungsbestimmungen Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfungen

Diese sind heute auf dem Weg zur Erlaubniserteilung zu einer schweren Hürde geworden. In vielen Fällen sprengen diese bereits den gesetzlichen und für die Heilpraktiker vorgegebenen Rahmen. An dieser Hürde scheitern auch viele gut Vorgebildete aus anderen Heilberufen wie Masseure, Krankenpfleger, Krankenschwestern, Physiotherapeuten, Zahnärzte und auch Ärzte.

Es gibt zwar keine Ausbildungsordnung, jedoch sind die Vorgaben durch Leitlinien der Bundesregierung, Länderrichtlinien und Richtersprüche so geschaffen, daß es ohne eine entsprechende umfangreiche Ausbildung überhaupt nicht mehr geht, und zwar in aller Regel durchschnittlich mindestens zwischen 2 und 5 Jahren.

Sorgfaltspflichturteil des BGH

In diesem Urteil heißt es:


„Ein Heilpraktiker, welcher invasive Behandlungsmethoden bei seinen Patienten anwendet, hat insoweit dieselben Sorgfaltspflichten zu erfüllen, auch bezüglich seiner Fortbildung, im Hinblick auf Nutzen und Risiken dieser Therapiearten, wie ein Arzt für Allgemeinmedizin, der sich solcher Methoden bedient.“ Aus diesem Urteil leitet sich ab, daß sich der Heilpraktiker in den Therapieformen, die er ausübt, arztähnlich aus- und weiterzubilden hat.

Vollzieht er dies nicht, setzt er sich im Einzelfall der zivil- und strafrechtlichen Rechtsverfolgung aus. Mit diesem Urteil ist den Heilpraktikern die Pflicht auferlegt, sich qualifiziert aus- und weiterzubilden, und zwar gezielt auf das, was sie am Patienten ausüben.

Arzneimittelgesetz
Eichgesetz
Medizinproduktegesetz
Hygieneverordnungen
Abfallbeseitigungsvorschriften
Infektionsschutzgesetz

Die Gesetze und Verordnungen werden heute sehr streng angewandt und finden selbstverständlich auch auf die Heilpraktikerpraxen eine strenge und verpflichtende Anwendung, die von den Behörden auch überwacht und bei Verstößen rechtsverfolgt werden.

Berufsgenossenschaft

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
Das Berufsbild der Heilpraktiker
Berufsordnung der Heilpraktiker
Berufsbild und Berufsordnung stellen wichtige Leitgedanken zu Beruf und Regularien für die Tätigkeit dar, die sich die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker selbst gegeben haben.

Zahlreiche andere Gesetze und Verordnungen

Persönliche Verantwortung

Über all diesen Merkmalen steht selbstverständlich die hohe persönliche Verantwortung der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers für das sich ihm anvertrauende „Gut“.

Als Angehörige eines freien Berufes kommt den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern eine besonders hohe Verantwortung zu.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd R. Schmidt
Vorsitzender
Freie Heilpraktier e.V. - FH -
- Berufs- und Fachverband -

 
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