Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) - 10.1-10.8
10.1-10.8 Allgemeine Leistungen
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| 10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag bis € 5,50 | | 10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht bis € 10,50 Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern: | | 10.3 | durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel | | 10.4 | durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis. Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer | | 10.5 | bei Tag bis € 1,25 | | 10.6 | bei Nacht bis € 2,50 | | 10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden bis € 0,25Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. | | 10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand € 10,50 bis 20,50 pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. |
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