Rechtliche Voraussetzungen und Ausbildungsgrundlag


von Bernd R. Schmidt, Heilpraktiker

Vorsitzender Berufs- und Fachverband "Freie Heilpraktiker e.V.",
Mitglied der Leitlinienkommission bei der Bundesregierung,
ehem. Mitglied des Gutachterausschusses Nordrhein-Westfalen,
Von der Bundesregierung berufenes Mitglied der Kommission für Standardzulassungen

Rechtliche Grundlagen

C. Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern des Bundesministerium für Gesundheit vom 2. September 1992

Um das Erlaubnisverfahren und die Kenntnisüberprüfungen in den einzelnen Bundesländern zu vereinheitlichen und um ein bundeseinheitliches Qualitätsniveau zu erreichen, hat die Bundesregierung diese Leitlinien, an denen u.a. der Verfasser mitgewirkt hat, als Empfehlung für die Länder erarbeitet. Diese Leitlinien setzen sich in den einzelnen Bundesländern nach und nach durch und fließen in neue Richtlinien der einzelnen Bundesländer ein. Wesentliche Bestandteile dieser ländereinheitlichen Leitlinien sind:

1. Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
 
2. Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden dem Antragsteller vom Amtsarzt 60 bis 80 Fragen schriftlich zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Für 9/10 der Fragen ist das Antwort-Wahl-Verfahren anzuwenden. Für das restliche Zehntel sind Fragen zu wählen, die in Form einer wörtlichen Darlegung zu beantworten sind. Dem Antragsteller stehen für die Beantwortung einer Frage nach dem Antwort-Wahl-Verfahren 2 Minuten, für die Beantwortung einer Frage durch eine wörtliche Darlegung 4 Minuten zur Verfügung. Antragsteller, die mindestens drei Viertel vom Hundert der im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen und drei Viertel der in wörtlicher Darlegung zu beantwortenden Fragen zutreffend beantwortet haben, werden zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen.

Wird dieses Leistungsziel nicht erreicht, wird die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung verweigert. Der Antragsteller hat das Recht auf erneute Antragstellung und muß sich dann einer erneuten Kenntnisüberprüfung unterziehen.
 
3. Die mündliche Überprüfung dauert mindestens 15 und höchstens 45 Minuten, wobei in Gruppen bis zu 4 Antragstellern überprüft werden kann.
 
4. Die mündliche Überprüfung wird vom Amtsarzt und einem von ihm zu berufenden gutachtlich mitwirkenden Heilpraktiker durchgeführt. Der Amtsarzt kann einen weiteren, ebenfalls von ihm zu berufenden gutachtlich mitwirkenden Heilpraktiker hinzuziehen. Die Berufsver-bände der Heilpraktiker können dem Amtsarzt Heilpraktiker für die Teilnahme an der Überprüfung vorschlagen. Im mündlichen Teil der Überprüfung sind die gestellten Fragen vom Antragsteller in freier Form zu beantworten. Dem Antragsteller soll auch eine praktische Aufgabe gestellt werden, die er in Anwesenheit aller Mitglieder des Überprüfungsgremiums zu erledigen hat.
 
5. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Überprüfung entscheidet der Amtsarzt nach Anhören des gutachtlich beteiligten Heilpraktikers bzw. der gutachtlich beteiligten Heilpraktiker, ob beim Antragsteller Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
 
6. Unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers, ob bei demselben Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde, sind folgende Sachgebiete Grundlage der Kenntnisüberprüfung im Sinne der Gefahrenabwehr:


Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtliche Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation als Arzt.

Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers.

Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers.

Grundkenntnisse der Anatomie, pathologische Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie.

Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen Erkrankungen sowie der übertragbaren Krankheiten.

Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände.

Technik der Anamneseerhebung: Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung).

Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation.

Injektions- und Punktionstechniken.

Deutung grundlegender Laborwerte.

D. Länderrichtlinien

Da die Erlaubniserteilung Ländersache ist, erlassen die einzelnen Bundesländer entsprechende Richtlinien, die selbstverständlich dem Heilpraktikergesetz und der Durchführungsverordnung zum Heilpraktiker- gesetz unterliegen. Die Länderrichtlinien befassen sich in erster Linie mit den verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Wie oben bereits dargelegt, passen die Bundesländer die Richtlinien nach und nach weitgehend den Leitlinien der Bundesregierung an.

E. "Sorgfaltspflichturteil" des Bundesgerichtshofes - BGH

Von besonderer Bedeutung ist das höchstrichterliche Urteil des BGH über die Sorgfaltspflicht eines Heilpraktikers.Dieses Urteil legt dem Heilpraktiker die Pflicht auf, in den Bereichen, in denen er am Patienten tätig wird, sich so aus- und fortzubilden, wie dies von einem Arzt verlangt würde, der in diesen Gebieten tätig werden würde, unabhängig davon, daß die Ausbildung bzw. der Ausbildungsweg nicht vorgeschrieben ist.

Dieses Urteil legt dem Heilpraktiker also in den Bereichen, in denen er am Patienten tätig wird, eine arztgleiche Sorgfalt auf, was Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft.

Erläuterung:
Bei Nichtbeachtung würde sich der Heilpraktiker also im Bedarfsfalle einer zivil- und strafrechtlichen Verfolgung mit all deren Konsequenzen aussetzen.

F. Weitere Gesetze und Verordnungen, die dem Heilpraktiker gewisse Einschränkungen auferlegen:

Aus verschiedenen Verordnungen und Gesetzen ergeben sich indirekt Tätigkeitseinschränkungen für den Heilpraktiker, da diese Tätigkeiten dem Arzt vorbehalten sind:

1. Infektionsschutzgesetz. Im Infektionsschutzgesetz sind u.a. die verdacht- und meldepflichtigen übertragbaren Infektionskrankheiten enthalten, die der ärztlichen Behandlung vorbehalten sind. Das frühere Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ist in das Infektionsschutzgesetz übergegangen.
 
2. Arzneimittelgesetz. Bestimmte Arzneimittel, die der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen dürfen vom Heilpraktiker nicht verordnet werden.
 
3. Betäubungsmittelgesetz. Nach dem Betäubungsmittelgesetz dürfen Betäubungsmittel nur durch den Arzt nach besonderen rechtlichen Kriterien verordnet werden
 
4. Hebammengesetz. Aus diesem ergibt sich, daß der Heilpraktiker keine Geburtshilfe leisten darf.
 
5. Zahnheilkundegesetz. Danach ist die Behandlung von Zahn- und Kieferkrankheiten sowie Krankheiten des Mundes allein dem Zahnarzt vorbehalten, ausgenommen die Störfeldtestung und -behandlung.
 
6. Weitere rechtliche Bestimmungen, die jedoch im Rahmen dieser Abhandlung nicht von besonderer Bedeutung sind.

G. Schlußbemerkung zu rechtlichen Grundlagen

Der Staat hat so viele gesetzliche Grundlagen geschaffen, wie nötig sind, um Gefahren vom Bürger, d.h. vom Patienten, fernzuhalten, aber andererseits auch so wenig gesetzliche Grundlagen wie möglich, um allen Begabungen die Möglichkeit zum Wirksamwerden zu eröffnen und gleichzeitig dem Patienten in seiner freien Entscheidung alle diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten offen zu halten

 
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