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Vorsitzender Berufs- und Fachverband "Freie Heilpraktiker e.V.", Mitglied der Leitlinienkommission bei der Bundesregierung, ehem. Mitglied des Gutachterausschusses Nordrhein-Westfalen, Von der Bundesregierung berufenes Mitglied der Kommission für Standardzulassungen Rechtliche Grundlagen A. Das Heilpraktikergesetz Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Heilpraktikers ist das Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 als Berufszulassungsgesetz. §1 dieses Gesetzes lautet: "Wer die Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis." Erläuterung: Dies bedeutet, daß grundsätzlich jedem Antragsteller die Erlaubnis zu erteilen ist, der die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben möchte. Diese Erlaubnis kann nur bei bestimmten wesentlichen Kriterien verweigert werden, die sich aus der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ergeben, auf die nachfolgend noch eingegangen wird.
§1 des Heilpraktikergesetzes besagt weiter, daß die verpflichtende Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ist.
Erläuterung: Dies bedeutet, daß bei jeglichem Geschäftsverkehr die Berufsbezeichnung Verwendung finden muß. Im anderen Falle könnte der Außenstehende, der Patient, irregeführt sein. Eine Verwechslungsgefahr mit einer ärztlichen Praxis wäre nicht auszuschließen. §3 weist aus, daß die Heilkunde nicht im Umherziehen ausgeübt werden darf. Erläuterung: Die Heilkunde darf danach nur an einem bestimmten Ort und in Räumlichkeiten ausgeübt werden, die ausschließlich für die Praxistätigkeit bestimmt sind. Die selbständige Heilpraktikertätigkeit muß den Ordnungsbehörden (Gesundheitsamt) gemeldet werden, damit eine Überwachung sichergestellt ist. §6 des Heilpraktikergesetzes besagt, daß das Zahnheilkundegesetz von diesem Gesetz nicht berührt wird.
Erläuterung: Die Ausübung der Zahnheilkunde ist in einem gesonderten Gesetz geregelt. Danach ist die Ausübung der Zahnheilkunde, die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten dem Heilpraktiker nicht erlaubt.
Des weiteren sind die rechtlichen Folgen bei Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz enthalten. Der Begriff "Gefahr für die Volksgesundheit" wird heute gemäß entsprechenden Rechtsprechungen sehr streng gefaßt. Dieser Begriff bedeutet "Gefahr für den Einzelnen". Diese Kenntnisüberprüfungen haben heute einen derartigen Qualitätsstandard erreicht, daß diese in der Regel nur dann erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn eine qualifizierte und gezielte Ausbildung vorausgegangen ist.
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