Rechtliche Voraussetzungen und Ausbildungsgrundlag


von Bernd R. Schmidt, Heilpraktiker

Vorsitzender Berufs- und Fachverband "Freie Heilpraktiker e.V.",
Mitglied der Leitlinienkommission bei der Bundesregierung,
ehem. Mitglied des Gutachterausschusses Nordrhein-Westfalen,
Von der Bundesregierung berufenes Mitglied der Kommission für Standardzulassungen

Rechtliche Grundlagen

A. Das Heilpraktikergesetz

Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Heilpraktikers ist das Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 als Berufszulassungsgesetz. §1 dieses Gesetzes lautet: "Wer die Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis."

Erläuterung:

Dies bedeutet, daß grundsätzlich jedem Antragsteller die Erlaubnis zu erteilen ist, der die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben möchte. Diese Erlaubnis kann nur bei bestimmten wesentlichen Kriterien verweigert werden, die sich aus der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ergeben, auf die nachfolgend noch eingegangen wird.
 
§1 des Heilpraktikergesetzes besagt weiter, daß die verpflichtende Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ist.
 
Erläuterung:
Dies bedeutet, daß bei jeglichem Geschäftsverkehr die Berufsbezeichnung Verwendung finden muß. Im anderen Falle könnte der Außenstehende, der Patient, irregeführt sein. Eine Verwechslungsgefahr mit einer ärztlichen Praxis wäre nicht auszuschließen.

§3 weist aus, daß die Heilkunde nicht im Umherziehen ausgeübt werden darf.
Erläuterung:

Die Heilkunde darf danach nur an einem bestimmten Ort und in Räumlichkeiten ausgeübt werden, die ausschließlich für die Praxistätigkeit bestimmt sind. Die selbständige Heilpraktikertätigkeit muß den Ordnungsbehörden (Gesundheitsamt) gemeldet werden, damit eine Überwachung sichergestellt ist.

§6 des Heilpraktikergesetzes besagt, daß das Zahnheilkundegesetz von diesem Gesetz nicht berührt wird.

Erläuterung:
Die Ausübung der Zahnheilkunde ist in einem gesonderten Gesetz geregelt. Danach ist die Ausübung der Zahnheilkunde, die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten dem Heilpraktiker nicht erlaubt.

Des weiteren sind die rechtlichen Folgen bei Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz enthalten.

Der Begriff "Gefahr für die Volksgesundheit" wird heute gemäß entsprechenden Rechtsprechungen sehr streng gefaßt. Dieser Begriff bedeutet "Gefahr für den Einzelnen".

Diese Kenntnisüberprüfungen haben heute einen derartigen Qualitätsstandard erreicht, daß diese in der Regel nur dann erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn eine qualifizierte und gezielte Ausbildung vorausgegangen ist.

Rechtliche Grundlagen

B. Durchführungsverordnung - DVO zum Heilpraktikergesetz

Das Heilpraktikergesetz ist an die Erlaubnisbedingungen der DVO geknüpft. Die Durchführungsverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung, d.h. die Ausübung der Berufstätigkeit als Heilpraktiker, verweigert werden kann.


Die Verweigerung ist bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen möglich:

1. Wenn nicht eine abgeschlossene Schulbildung (mindestens Hauptschulabschluß oder gleichwertiger Nachweis) vorliegt.
 
2. Die sittliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist (Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses).
 
3. Der Antragsteller unter körperlichen oder geistigen Gebrechen und Leiden leidet, die eine Gefahr bei der Ausübung des Berufes mit sich bringen würden, nicht frei von Suchtkrankheiten ist, nicht frei von übertragbaren Krankheiten, die eine Gefahr bei der Berufsausübung bedeuten würden, ist.
 
4. Sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergibt, daß der Antragsteller bei Ausübung des Berufes zu einer Gefahr für die Volksgesundheit werden würde.

Erläuterung zu 4.:
Nach Einreichung seines Antrages bei der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen wird der Antragsteller zu einer Kenntnisüberprüfung eingeladen. Zur Zeit werden die Kenntnisüberprüfungen in den einzelnen Bundesländern Deutschlands noch unterschiedlich durchgeführt, eine allgemeine Angleichung der Länder untereinander ist jedoch bereits im Gange (siehe nachfolgend Leitlinien der Bundesregierung).

In der Regel wird eine schriftliche und mündliche Kenntnisüberprüfung durchgeführt.

Der Begriff "Gefahr für die Volksgesundheit" wird heute gemäß entsprechenden Rechtsprechungen sehr streng gefaßt. Dieser Begriff bedeutet "Gefahr für den Einzelnen".

Diese Kenntnisüberprüfungen haben heute einen derartigen Qualitätsstandard erreicht, daß diese in der Regel nur dann erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn eine qualifizierte und gezielte Ausbildung vorausgegangen ist.

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