29.10.2009: Urteil gegen Beihilfe wegen zu geringer Erstattung Heilpraktikerkosten


Das Oberverwaltungsgericht NRW (1 A 1088/07, 14.05.2008 - I. Instanz VG Köln 3 K 2045/06 hat entschieden "...Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilpraktikerbehandlungen in § 5 Abs. 1, Satz 3 BhV wird der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aktuell insoweit nicht mehr gerecht, als sie im Wege statischer Verweisung ausnahmslos an den jeweiligen Mindestsatz des Gebürrenverzeichnisses für Heilpraktiker aus dem Jahre 1985 anknüpft..."

U.a. heißt es in der sehr ausführlichen Begründung: "...Da der gegenüberstellenden Berechnung im Widerspruchsbescheid vom 17.03.2006 zufolge hier allein solche Heilpraktikerleistungen in Rede stehen, für welche die Gebührenordnung für Ärzte eine festgelegte Gebühr und damit auch einen Schwellenwert des Gebührenrahmens enthält, gibt das vorliegende Verfahren keinen Anlass zu umfassenden Überlegungen, wie die Angemessenheit der Leistungen eines Heilpraktikers derzeit näher zu bestimmen ist - etwa bezogen auch auf solche Leistungen, für die es eine vergleichbare ärztliche Leistung nicht gibt.

Insoweit könnte eventuell mit dem OVG Berlin, a.a.O., der Mittelwert der üblichen Gebührenspanne einen geeigneten Ansatz für Leistungen üblichen Umfangs und durchschnittlicher Schwierigkeit bieten, wofür allerdings - wie schon gesagt - das bestehende Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aus dem Jahre 1985 schwerlich noch eine aktuelle Beurteilungsgrundlage bieten kann. Die dort ausgewiesenen Gebührenspannen wären vielmehr entsprechend der durchschnittlichen Inflationsrate fortzuschreiben..."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde zur Revision zugelassen und steht jetzt  bei dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung an, die in Kürze fallen wird. Wir werden weiter berichten.
 
Je nach Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten, wie die Beihilfe dann reagieren wird.
 
An dieser Stelle sei nochmals betont, daß Änderungen des Gebührenverzeichnisses trotz intensiver und größter Bemühungen bisher am Kartellamt gescheitert sind.
 
 
Bundesverwaltungsgericht (AZ 2G61.08) bestätigt das Urteil des OVG:
Die Beträge des GebüH würden nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker entsprechen.

Die Bundesrepublik wird verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen erneut zu entscheiden. 

 
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