03.03.2011: Kleiner Wegweiser durch die verschlungenen Pfade der Honorarabrechnung


1.
Heilpraktiker unterliegen als freier Beruf keiner verpflichtenden Gebührenordnung. Das Behandlungshonorar wird frei ausgehandelt. Grenzen setzt nur das Gesetz. Eine Honorarvereinbarung darf nicht den Tatbestand des Wuchers erfüllen. Die Honoarvereinbarung sollte schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Der Patient nimmt den Honorarhinweis dadurch ernsthaft auf und der Behandler kann später nachweisen, daß es wirklich eine Honoarvereinbarung gegeben hat. Die Vereinbarung kann z.B. auf dem Erstaufnahme-Bogen abgedruckt werden. Wichtig ist das Datum und die Unterschrift. Der Patient sollte eine Kopie zur Kenntnis bekommen. Beispielhafte Erklärungen finden die Mitglieder unseres Verbandes auf der Homepage im Mitgliederbereich.

Für den Fall, daß der Patient privat versichert ist oder Anspruch auf Beihilfe hat, sollte ein weiterer Hinweis unterschrieben werden: Der Behandler kann nicht dafür garantieren, daß die Leistung ganz oder teilweise von der privaten Versicherung oder Beihilfestelle erstattet wird. Das vereinbarte Honorar Maß trotzdem in voller Höhe gezahlt werden.

2.
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) von 1985, Neuauflage in Eure vom 1.1.2002 darf von den Verbänden aufgrund kartellrechtlicher Fragen nicht verändert und lediglich in der alten Fassung von 1985 herausgegeben werden, um den privaten Versicherungen und den Beihilfestellen eine Abrechnungsbasis zu geben.

Während also die Verbände keine Änderung vornehmen können, bleibt die einzelne Praxis in ihrer Honorargestaltung frei.

3.
Wenn die Behandlung durchgeführt wurde, zahlt der Patient entweder direkt in bar und erhält eine Quittung. Oder er bekommt nach einer bestimmten Zeit seine Rechnung, sofern er dies wünscht. Ist der Patient privat versichert oder hat er Anspruch auf Beihilfe, muß eine entsprechende Rechnung geschrieben werden.

Folgende Angaben müssen aus der Rechnung hervorgehen:

Name und Praxissitz der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers
Rechnungsnummer (fortlaufend), Rechnungsdatum
Rechnungsgrund (z.B. für heilkundige Behandlung erlaube ich mir zu berechnen)
Medizinische Diagnose, evtl. Zuordnungshinweis auf den Behandlungstag/Ziffer/Leistung
Behandlungsdatum, GebüH-Ziffer, Leistung, vereinbarter Honorarbetrag pro Ziffer
Rechnungssumme, Fälligkeitshinweis, Kontonummer.
Hinweis: Befreit nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz, zuständiges Finanzamt.
 
4.
Grundregeln:
a) Sie sollten zwischen Behandlung und Rechnungsstellung keine zu großen Zeiträume verstreichen und die jeweilige Rechnungssumme nicht zu hoch auflaufen lassen. Eine Versicherung wird bei hohen Rechnungssummen eher genauer hinzuschauen und evtl. einen Befundbericht anfordern und durchaus auch bestimmte Ziffern in einer kleinen Rechnung weniger konsequent streichen, als in einer hohen Rechnung.

b) Es gibt neben den sog. Vollversicherungen inzwischen viele verschiedene Zusatzversicherungen. Das Erstattungsverhalten einer Versicherung hängt vom individuell abgeschlossenen Versicherungsvertrag ab (z.B. Erstattung der Mindestsätze oder bis zu den Höchstsätzen oder Erstattung auch der Leistung aus dem Hufelandverzeichnis der Ärzte). Zusatzversicherungen sind immer in der Jahresgesamtleistung gedeckelt (z.B. maximal 500,--/1000,--/2000,-- Euro). Viele dieser Verträge erstatten immer nur 80 % der Rechnungssumme. Viele Verträge sehen eine Erstattung von Laborleistungen nur vor, wenn sie über die Rechnung der Heilpraktiker berechnet werden.

c) Erstattungsablehnungen werden gerne mit der fehlender medizinischen Notwendigkeit begründet. Es muß deshalb darauf geachtet werden, daß die medizinische Diagnose eine begründbare Logik zur gewählten Diagnose und Therapie besitzt.

5. Erstatten Versicherungen Leistungen trotzdem nicht, kann der Patient gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch führt intern dazu, daß eine andere Abteilung den Vorgang bearbeitet. Ob ein Befundbericht oder eine Erläuterung hilfreich ist, muß im Einzelfall entschieden werden. Auf jeden Fall ist ein Befundbericht, ein Gutachten oder ein Erläuterungsschreiben ein Kostenfaktor, der in Rechnung gestellt werden kann.

Führt auch der Widerspruch zu keinem anderen Erstattungsverhalten, hat der Patient drei Möglichkeiten:
 
Entweder den Vorgang auf sich beruhen lassen, den Klageweg zu gehen oder den ganzen Vorgang beim Ombudsmann bzw. der Bundesaufsicht als Beschwerde einzureichen (dann darf noch nicht geklagt worden sein). Der Ombudsmann ist eine von den privaten Krankenversicherungen finanzierte Beschwerdestelle. Die Versicherungen haben sich verpflichtet, den Spruch dieser Beschwerdestelle zu akzeptieren. Das Bundesaufsichtsamt ist die staatliche Rechtsaufsichtsbehörde und kann über ihre Beschwerdestelle bewerten, ob die Versicherungsbedingungen verletzt wurden. Versicherungen unterwerfen sich diesem Spruch in der Regel ebenfalls. Während die Klage vor Gericht Geld kostet, ist die Beschwerde kostenfrei.

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postach 060222
10052 Berlin
Tel.: 01802 / 550444
(6ct. pro Anruf aus dem dt. Festnetz)
Fax: 030 / 20458931
URL: www.pkv-ombudsmann.de

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0)228 4108-1550
URL: www.bafin.de
E-Mail: poststelle@bafin.de

6. Welcher Weg am erfolgversprechendsten ist, kann vorher selten sicher bestimmt werden. Orientierungshilfe geben zwei Institutionen:

a)
Die Gutachterstellen der Berufsverbände für vor allem therapeutisch inhaltliche Fragen sowie
 
b)
die kostenfreie anwaltliche Orientierungsberatung über Beratungsscheine für bestimmte Fachanwälte (www.medizinrechts-beratungsnetz.de) für den rechtlichen Teil.

Welches Vorgehen letztendlich sinnvoll ist, muß dann der Patient bzw. Versicherungsnehmer entscheiden.

Alle Angaben und Hinweise sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Eine Haftung besteht nicht.



 
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