26.08.2009: Gewerbesteuer bei Mitwirkung von Berufsfremden


Freie Berufe, dazu gehören auch die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, sind von der Gewerbesteuer befreit.

Auch bei Heilpraktikern kommt es vor, daß Praxisgemeinschaften als Gesellschaft gegründet und ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft wird automatisch gewerbesteuerpflichtig, wenn ein Berufsfremder direkt oder indirekt an dieser Gesellschaft beteiligt ist. Wenn also ein Berufsfremder an der Gesellschaft beteiligt ist, führt dies automatisch dazu, daß sämtliche Einkünfte als gewerbliche Einkünfte gelten.

Voraussetzung also dafür ist, daß eine Gesellschaft nicht als Gewerbebetrieb, sondern als freiberuflich eingestuft wird, daß jeder Gesellschafter über die Berufsqualifikation eines freien Berufs verfügt und diesen auch tatsächlich ausübt.

Urteil des BGH VIII R 69/06 und VIII 73/06

 
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