Das Verwaltungsgericht Braunschweig (AZ: 5 A 102/04) hatte der Verwaltungsbehörde Recht gegeben, daß der Betroffene ohne Heilpraktikererlaubnis die Synergetik-Therapie nicht ausüben dürfe. Gegen das Urteil wurde Widerspruch eingelegt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des VG Braunschweig (nachzulesen unter www.dbovg.niedersachsen.de/entscheidungen). Der Leitsatz des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen lautet:
„Die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie bedarf (mindestens) einer Heilpraktikererlaubnis."
In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem:
„... Gemäß § 11 NGefAG (jetzt § 11 Nds.SOG) können die Gefahrenabwehrbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen die konkrete Gefahr besteht, daß in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird, § 2 Nds.SOG. der Begriff ,öffentliche Sicherheit’ umfaßt alle gesetzlichen Ge- und Verbote.
Die selbständig (d.h. nicht unter Anleitung eines Arztes oder Heilpraktiker(s) durchgeführte Ausübung von Synergetik-Therapie und Synergetik-Profiling ohne Heilpraktikererlaubnis verstößt gegen das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 1 Abs. 1 HPG, stellt also i.S.v. § 11 NGefAG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. ...
... Der Kläger übt eine heilkundliche Tätigkeit i.S.d. § 1 HPG aus.
Er kann dagegen nicht einwenden, die Synergetik-Therapie sei keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes, sondern nur Anleitung zur Selbsthilfe, da er keine Zweckheilungen kausal herbeiführen könne, die Heilung vielmehr eine Art von Nebenprodukt seiner Tätigkeit sei.
Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob eine als Ausübung der Heilkunde anzusehende Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 HPG vorliegt, ist, ob bei objektiver Betrachtung bei den angesprochenen Personen durch das Vorgehen des Therapeuten der Eindruck erweckt wird und werden soll, die Tätigkeit ziele darauf ab, bei ihnen u.a. Krankheiten zu lindern oder zu heilen (Bay.VGH, Beschluß vom 08.09.2004, 21 CS 04.2729, - den Beteiligten bekannt - unter Bezugnahme auf BVerwGE 94, 269). Dazu genügt es, wenn bei den Betroffenen der Eindruck vermittelt wird, daß die Tätigkeit in irgendeiner Weise maßgeblich dabei mithilft, daß eine solche Linderung oder Heilung eintritt, auch wenn dabei im wesentlichen die Selbstheilungskräfte des Körpers einbezogen werden (Bay.VGH aaO.). Dies ist angesichts der der Kammer vorliegenden - in der mündlichen Verhandlung erörterten - Protokolle von Therapiesitzungen und der im Internet zugänglichen Beschreibungen der Therapiesitzungen anzunehmen. ...
... Der Kläger kann auch nicht einwenden, es sei nicht nachgewiesen, daß seine Tätigkeit conditio sine qua non für die Heilung sei. Auf die Frage des Nachweises der Ursächlichkeit einer Heilmethode für eine Heilung oder Linderung kommt es nach der Zielrichtung des HPG gerade nicht an (vgl. Nds.OVG, aaO.). Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen und Protokollen sowie der Schilderung von Heilerfolgen durch den Kläger sind die Therapiesitzungen gerade nicht einem einfachen Gespräch zwischen zwei Personen über psychische Befindlichkeiten gleichzusetzen. ...“
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