29.10.2009: Physiotherapeuten - Selbständige Berufsausübung nur mit Erlaubnis möglich


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 C 19.08 - VG AN 9 K 07.03319 v. 26.08.09) hat entschieden, daß Physiotherapeuten ihr gemäß Berufsbild vorgesehene Tätigkeit selbständig, d.h. ohne Delegation durch Arzt oder Heilpraktiker, nur dann ausüben dürfen, wenn sie sich einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt gemäß Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung unterziehen. Mit der dann erteilten Erlaubnis dürfen dann Physiotherapeuten eingeschränkt die Tätigkeiten entsprechend ihrem Berufsbild selbständig ausüben.

Im Urteil heißt es: "...Der Kläger kann eine auf den Bereich der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis beanspruchen, muss sich dafür allerdings einer eingeschränkten Kenntnisüberprüfung unterziehen. ... Die vom Kläger beabsichtigte Anwendung physiotherapeutsicher Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung ist eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf..."
 
Das Urteil enthält weitere interessante Aspekte zum Heilpraktikergesetz, mit denen sich die Verbände zu befassen haben werden. Hierüber wird an anderer Stelle noch differenziert berichtet werden.


 
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