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gemäß Urteil des LG Frankfurt am Main vom 03.04.2009 (AZ: 3/12 O 20/06), WRP 2009, 874 - §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Heilpraktikergesetz, ist die sogenannte Atlasprofila®-Methode dem Heilpraktikergesetz unterworfen. Sie darf demnach nur von Ärzten oder Heilpraktikern ausgeübt werden.
Die Beklagte ist Arzthelferin und Medizinisch-kaufmännische Assistentin. Aufgrund eines „Diploms“, wonach sie an der Atlas Akademie Switzerland als „Atlasprof“ ausgebildet wurde und gemäß diesem „Diplom“ das Recht habe, die Atlasprofilax®-Methode zu praktizieren.
Sie warb unter anderem im Internet mit einem entsprechenden umfangreichen Text, der Behandlung nach Rene C. Schümpeli. Unter anderem warb sie auch damit, „Die Atlasprofilax®-Methode kann und darf nur von einem an der Atlas Akademy® in Siere/Siders (Schweiz) ausgebildeten und diplomierten Atlas-Spezialisten - einem sogenannten Atlasprof® - präzise und gefahrlos praktiziert werden“ und „Achtung! - Lassen Sie sich also niemals in irgendeiner Praxis von einem Spezialisten, der nicht von der Atlas Akademy® Switzerland diplomiert wurde, mit seiner Methode den Atlas korrigieren! Seine Methode ist nämlich nichts anderes als eine skrupellose Kopie und gefährliche Verfälschung der Atlasprofilax®-Methode“ Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, die Ausübung von Heilkunde zu bewerben und/oder Heilkunde auszuüben, wenn dies nicht von einem approbierten Arzt oder von einem Heilpraktiker mit einer entsprechenden Heilpraktikererlaubnis durchgeführt wird, wenn dies geschieht wie bei der Atlasprofilax®-Methode.
Unter anderem führte das Gericht auch aus, daß maßgeblich der Sinn ist, den die Beklagte ihrem Tun im Hinblick auf den Klienten erkennbar beigelegt wissen will. Bei den Behandelten muß der Eindruck entstehen, die Atlasprofilax®-Methode ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen oder diese zumindest zu lindern.
Als Leitsatz ist also festzuhalten: Für die Beurteilung, ob eine Behandlung „Ausübung der Heilkunde“ ist, ist maßgeblich der Sinn, den der Werbende seinem Tun erkennbar beigelegt wissen will. Eingriffe, die die Repositionierung des Atlaswirbels bezwecken sollen, gehen grundsätzlich mit Gesundheitsgefährdungen einher und stellen deshalb eine Heilbehandlung dar.
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