29.10.2009: Atlas Profilaxe


Atlas-Profila®-Methode unterliegt

gemäß Urteil des LG Frankfurt am Main vom 03.04.2009 (AZ: 3/12 O 20/06), WRP 2009, 874 - §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Heilpraktikergesetz, ist die sogenannte Atlasprofila®-Methode dem Heilpraktikergesetz unterworfen. Sie darf demnach nur von Ärzten oder Heilpraktikern ausgeübt werden.

Die Beklagte ist Arzthelferin und Medizinisch-kaufmännische Assistentin. Aufgrund eines „Diploms“, wonach sie an der Atlas Akademie Switzerland als „Atlasprof“ ausgebildet wurde und gemäß diesem „Diplom“ das
Recht habe, die Atlasprofilax®-Methode zu praktizieren.

Sie warb unter anderem im Internet mit einem entsprechenden umfangreichen Text, der Behandlung nach Rene C. Schümpeli.
 
Unter anderem warb sie auch damit, „Die Atlasprofilax®-Methode kann und darf nur von einem an der Atlas Akademy® in Siere/Siders (Schweiz) ausgebildeten und diplomierten Atlas-Spezialisten - einem sogenannten Atlas­prof® - präzise und gefahrlos praktiziert werden“ und „Achtung! - Lassen Sie sich also niemals in irgendeiner Praxis von einem Spezia­listen, der nicht von der Atlas Aka­demy® Switzerland diplomiert wurde, mit seiner Methode den Atlas korrigieren! Seine Methode ist nämlich nichts anderes als eine skrupellose Kopie und gefährliche Verfälschung der Atlasprofilax®-Methode“

Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, die Ausübung von Heil­kunde zu bewerben und/oder Heil­kunde auszuüben, wenn dies nicht von einem approbierten Arzt oder von einem Heilpraktiker mit einer entsprechenden Heilpraktikererlaubnis durchgeführt wird, wenn dies geschieht wie bei der Atlasprofilax®-Methode.

Unter anderem führte das Gericht auch aus, daß maßgeblich der Sinn ist, den die Beklagte ihrem Tun im Hin­blick auf den Klienten erkennbar beigelegt wissen will. Bei den Behandel­ten muß der Eindruck entstehen, die Atlasprofilax®-Methode ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen oder diese zumindest zu lindern.

Als Leitsatz ist also festzuhalten: Für die Beurteilung, ob eine Behandlung „Ausübung der Heilkunde“ ist, ist maßgeblich der Sinn, den der Wer­bende seinem Tun erkennbar beigelegt wissen will. Eingriffe, die die Repositionierung des Atlaswirbels bezwecken sollen, gehen grundsätzlich mit Gesundheitsgefährdungen einher und stellen deshalb eine Heil­behandlung dar.

 
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