|
Nach einer Entscheidung des AG Meldorf (Urteil v. 18.05.2010, Az. 29 Ds 315 Js 27580/09) stellt die Tätigkeit eines „Geistheilers“ keine Berufsausübung nach dem Heilpraktikergesetz dar. Der Angeklagte behandelte seine Kunden auf einem Wochenmarkt, indem er mit erhobenen Händen vor ihnen stand, um so mit heilenden Kräften auf sie einzuwirken. Die Staatsanwaltschaft sah darin die unerlaubte Ausübung eines Heilberufs. Das Gericht sprach den Geistheiler jedoch frei. Die Tätigkeit sei nicht nach dem Heilpraktikergesetz strafbar, da das allein spirituelle, rituelle oder bloß geistige Heilen keine Ausübung der Heilkunde darstelle. Eine Verurteilung wegen irreführender Werbung nach § 3 Heilmittelwerbegesetz wurde ebenfalls abgelehnt, da die Aufschrift des auf dem Wochenmarkt aufgestellten Plakats nicht mehr nachvollziehbar war. Eine Bestrafung wegen irreführender Werbung sei aber grundsätzlich möglich. Aus Wettbewerb Aktuell: Infobrief 43-44/2010, Wettbewerbszentrale Anm. d. Red.: Das BVerfG hatte im Jahr 2007 die Verfassungsbeschwerde eines „Geistheilers“ nicht zur Entscheidung angenommen, der zuvor nach dem UWG i. V. m. dem Heilmittelwerbegesetz zur Unterlassung der Bewerbung einer „Beckenschiefstandkorrektur“ verurteilt worden war (BVerfG, Beschluss v. 20. 3. 2007 - 1 BvR 1226/06, Wettbewerbsrecht Aktuell 9/2007). In einem anderen Verfahren hatte das BVerfG entschieden, dass ein Geistheiler keine Heilpraktikererlaubnis benötigt (BVerfG, Beschluss v. 02.03.2004, Az. 1 BvR 784/03). (sbh/ab)
|