27.12.2010: Auch vom patienten unterzeichneter Aufklärungsbogen reicht nicht aus


Der vom Patienten verklagte Arzt wurde vom OLG Oldenburg verurteilt, an den Patienten eine recht hohe Entschädigungssumme zu zahlen und der Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger jeglichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, sofern dieser auf den beklagten Vorgang zurückzuführen ist (AZ: 5 U 43/08 vom 27.05.2009).

Nach einer Voruntersuchung und Behandlung sowie einer folgenden Koloskopie kam es zu Folgeerschei­nungen bei dem Patienten. Vor dem Eingriff hatte der Patient einen entsprechenden „Perimed-Aufklärungsbogen Koloskopie ggfs. mit endoskopischer Resektion" erhalten und denselben auch unterzeichnet. Der Kläger trug unter anderem vor, daß die Aufklärung ungenügend gewesen sei. Er habe den ihm überreichten Aufklärungsbogen unterschrieben zur Untersuchung am ... mitbringen müssen. Ein Aufklärungsge­spräch habe nicht stattgefunden. Im übrigen sei das Aufklärungsformular nicht geeignet, den Patienten über die Risiken des Eingriffs vollständig zu informieren, da darin auf die mögliche Folge eines künstlichen Darmaus­gangs nicht hingewiesen werde. Wäre er, der Kläger, über das eingetretene Risiko aufgeklärt worden, hätte er den Eingriff nicht vornehmen lassen. In der Begründung zum Urteil heißt es unter anderem wie folgt:
 
„Die Selbst­bestimmungsaufklärung schafft die Voraussetzung für die rechtfertigende Einwilligung. Der Patient muß im Großen und Ganzen zur Kenntnis erhalten, welche Krankheit vorliegt, welcher Eingriff geplant ist, wie dringlich er ist, wie er abläuft und welche Risiken und Nebenwirkungen damit verbunden sind (Steffen/Pauge, Arzt­haftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 329, 393). Diesen Anforderungen hat die Aufklärung, die dem Kläger zuteil geworden ist, nicht genügt. ...

... Die lediglich schriftlich erfolgte Aufklärung und Einwilligung in den vom Kläger am ... unterzeichneten Perimedbogen war nicht ausreichend. Zwar ist insoweit unstreitig, daß der Kläger im ... bereits das Aufklärungs- und Einwilligungsformular erhielt. Die Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern oder Aufklärungs­bögen ersetzt jedoch nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient, sondern ist lediglich ein Indiz dafür, daß die Aufklärung nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung stattgefunden hat (OLG Oldenburg, Urteil vom 02.11.2005 - 5 U 69/05; Frahm/Nix­dorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rn. 208; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Kap. C Rn. 88). Der Umstand, daß der Kläger am ... den im ... in Empfang genommenen Aufklärungs­bogen unterschrieben am Empfang abgab, entbindet den Beklagten nicht von der Durchführung eines Auf­klärungsgesprächs. Da der Arzt nicht darauf vertrauen kann, daß der Patient den Inhalt des Aufklärungs­bogens tatsächlich zur Kenntnis genommen und verstanden hat, muß er dies in einem Gespräch klären.    
                                        
Eine ordnungsgemäße mündliche Aufklärung ist nach persönlicher Anhörung der Parteien durch den Senat nicht nachgewiesen, was zu Lasten des beweispflichtigen Beklag­ten geht. ..."


 
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