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Auch unter der Obhut eines Arztes ist die Heilkundeausübung ohne Heilpraktikererlaubnis nicht statthaft (Verwaltungsgericht Trier am 18.08.2010 mit Aktenzeichen 5 K 221/10) In einer Arztpraxis übte ein Mitarbeiter die Tätigkeit Akupunktur, Akupressur, Chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage sowie Reflexzonen-Therapie aus. Auch wenn der Betroffene Nachweise über verschiedene Ausbildungsgänge vorlegte, untersagte die Verwaltungsbehörde die Tätigkeit mit der Begründung, daß für die genannten Tätigkeiten eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich sei.
Der Betroffene legte Widerspruch ein und trug vor, daß er für die Tätigkeit keine Heilpraktikererlaubnis benötige, weil er eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit ausübe.
Die Bezirksärztekammer Trier vertrat gegenüber dem Praxisinhaber die Ansicht, daß es medizinisch vertretbar sei, Akupunkturleistungen auf Mitarbeiter zu delegieren.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung widersprach dieser Auffassung. Den Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuß zurück, worauf Klage erhoben wurde. Der Betroffene begründete unter anderem, daß bei der von ihm vorgenommenen Patientenbehandlung die Anordnungsverantwortung bezüglich Diagnostik und Therapie bei dem Arzt verbleibe und ihm nur die Durchführungsverantwortung übertragen würde, wobei sich ein Facharzt stets in Rufnähe aufhalte.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück und begründete dies eindeutig. Unter anderem stellte das Gericht fest, daß der gesamte Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin dem Begriff der Heilkunde im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetz zuzuordnen sei.
Ein in seiner Gesamtbegründung interessantes Urteil, welches analog auch für die Heilpraktikerpraxis anwendbar ist.
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