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Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das OLG Frankfurt a. M. (Urteil v. 12.08.2010, Az. 6 U 77/09, rechtskräftig) einer Arzthelferin untersagt, Behandlungen am Atlas-Wirbel durchzuführen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beklagte die Atlas-Methode nach eigener Aussage zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden durchführe. Daß die Eingriffe im Bereich des Atlas-Wirbels nicht ungefährlich seien, habe sowohl die Beklagte als auch ein Gutachten bestätigt. Die Beklagte hätte daher - entsprechend den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes - für die Durchführung der Behandlung eine Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker besitzen müssen. Diese Vor-aussetzungen seien durch das erworbene „Diplom“ der „Atlas Akademie Switzerland“ nicht erfüllt.
Aus Wettbewerb Aktuell: Infobrief 45-46/2010, Wettbewerbszentrale
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