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Ein Bundesverband der Heilpraktiker, die „Union Deutscher Heilpraktiker e.V. - UDH -" stellt auf ihrer Internetseite fest, daß „reine Hausbesuchspraxen nach derzeitiger Rechtsauffassung unzulässig seien". Des weiteren heißt es dort: „Ein Nachweis über eine ordnungsgemäße Praxis mit den Praxisräumen ist unbedingt notwendig." Diese Aussagen sind nicht haltbar!
Es gibt immer wieder Gesundheitsämter, die die Meinung vertreten, daß die Praxisausübung von einer Wohnstätte aus in Form von Hausbesuchen nicht statthaft sei. Nach derzeitigem Rechtskenntnisstand gibt es keine rechtliche Grundlage und damit Handhabe, die Ausübung der Tätigkeit in dieser Form zu untersagen. Einige Kriterien sind selbstverständlich zu erfüllen. So darf die Ausübung selbstverständlich nicht in Form von Umherziehen erfolgen, was ein eindeutiger Verstoß wäre. Der Hausbesuch darf nur auf Einzelanforderung eines Patienten durchgeführt werden. Auch das Besuchen eines anderen Patienten-Interessenten nach Besuch eines Patienten aufgrund dessen Empfehlung ist in diesem Zusammenhang nicht möglich. Dieser mögliche neue Patient muß den Besuch dann wieder anfordern.
An der Ausgangsanschrift (zum Beispiel Wohnungsanschrift) muß, zum Beispiel an der Haustürklingel zum Namen erkennbar sein, daß es sich hier um die Heilpraktikerin oder den Heilpraktiker handelt. In den Räumlichkeiten sollte eine Liege (Klappliege zum Beispiel) vorhanden sein, um einem nicht angemeldeten Patienten in einer Notfallsituation helfen zu können. Hierzu sollten auch entsprechende Hilfsmittel vorhanden sein. Zweckmäßigerweise sollten auch im Toilettenbereich entsprechende hygienische Vorrichtungen wie Seifenspender, Handtuchspender, Desinfektionsspender vorhanden sein. Der „Freie Heilpraktiker e.V." gibt auch vor Beginn einer derartigen Praxis die notwendigen Informationen über Vorgehensweise, Anmeldungen und gewährt im Bedarfsfalle auch Rechtsschutz.
Es kann natürlich Verständnis für die Argumentation aufgebracht werden, daß Differenzen auftreten zwischen den Kolleginnen und Kollegen, die eine mit Mieten und sonstigen Kosten belastete Praxis führen, aus der der gesamte Lebensunterhalt bestritten werden muß und den Kolleginnen und Kollegen, die eine sog. Hausbesuchspraxis durchführen. Hierbei ist allerdings auch zu beachten, daß viele Kolleginnen und Kollegen, die heute eine entsprechende Praxis betreiben, mit einer Hausbesuchspraxis oder vom „Wohnzimmer" aus ihre Praxis begonnen haben. Es kann deshalb auch Verständnis dafür aufgebracht werden, wenn Kolleginnen und Kollegen, die nicht über die notwendigen Mittel verfügen, direkt mit einer kostenträchtigen Praxis und dies auch unter den heute gegebenen gesetzlichen Schwierigkeiten, zunächst erst einmal vorsichtig beginnen, um nicht schon sehr schnell in den finanziellen Ruin zu gelangen.
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