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Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Aussage des Heilpraktikerfunktionärs Siegfried Kämper in seinem Verbandsorgan, der da schreibt
„Der Amtsarzt darf stichprobenartig Ihre Karteikarten prüfen. In München wird dies seit einiger Zeit auch so praktiziert. Die Amtsärzte und deren Mitarbeiter stehen ja unter der ärztlichen Schweigepflicht. Damit argumentiert das Gesundheitsamt München und ich würde mich dem auch anschließen. ...“
nehmen wir zu dieser Frage erneut Stellung. Das "Referat für Gesundheit und Umwelt" der Landeshauptstadt München schreibt aufgrund der Beschwerde des „Freie Heilpraktiker e.V.“:
„Wenngleich § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) bekanntermaßen nur für den Arzt und nicht für den Heilpraktiker gilt, vertritt das RGU-HU ebenso wie Sie die Auffassung, daß Heilpraktiker der Schweigepflicht unterliegen. Eine unbefugte Offenbarung von Patientendaten durch den Heilpraktiker würde nicht nur ein vertragswidriges Verhalten darstellen, sondern auch gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht seiner Patienten verstoßen.
Auch mit Ihrer Auffassung, ohne das Vorliegen einer konkreten Gefahr oder eines adäquaten Verdachts sei, sofern keine sondergesetzliche Rechtsnorm vorliegt - im Einzelfall könnte dies durchaus zum Beispiel § 16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sein -, eine Einsichtnahme in Patientendaten unzulässig, besteht Konsens..."
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