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Das Landgericht Kempten hat mit Urteil vom 14.04.2009 (AZ: 1 HK O 2442/08) geurteilt, indem es feststellt: „Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EURO 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, berufs- oder gewerbsmäßig die Durchführung von 'Craniosacral-Balancing' und/oder der 'Craniosacral-Therapie' und/oder der 'Dorn-Methode' anzukündigen, und/oder 'Craniosacral-Balancing' und/oder die 'Craniosacral-Therapie' und/oder die 'Dorn-Methode' berufs- oder gewerbsmäßig durchzuführen, es sei denn, der Beklagte ist ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz."
Anm.d.Red.: Das Urteil kam auf Betreiben des Berufs- und Fachverbandes „Freie Heilpraktiker e.V." zustande.
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