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Entscheidung des VGH Mannheim vom 02.10.2008, Az.: 9 S 1782/08 DVO HeilprG §§ 2 Abs. 1, lit. f, i, 7 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1
Gemäß § 7 Abs. 1 DVO HeilprG (Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz) kann die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zurückgenommen werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, welche eine anfängliche Nicht-Erlaubnis nach § 2 DVO HeilprG rechtfertigen würden. Nach § 2 Abs. 1, lit.f DVO HeilprG ist die Erlaubnis nicht zu erteilen, wenn sittliche Unzuverlässigkeit vorliegt; nach § 2 Abs. 1, lit. i DVO HeilprG ist die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu versagen, wenn eine Gefahr für die Volksgesundheit besteht.
In seiner Entscheidung vom 02.10.2008 stellt der VGH (Verwaltungsgerichtshof) Mannheim klar, daß es im Hinblick auf die Anforderungen einer Erlaubniserteilung zur Ausübung der Heilkunde und den Anforderungen für einen möglichen Widerruf dieser Erlaubnis einen gravierenden Unterschied gibt.
Die in § 2 DVO HeilprG aufgeführten Bestimmungen, welche die Grundlage für eine Versagung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beinhalten, dienen der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit. Der Heilpraktikeranwärter wird daher auf Kenntnismängel und medizinische Fehlvorstellungen überprüft. Eine andere Kontrollmöglichkeit für die Entscheidung, ob die Erlaubnis dem Heilpraktikeranwärter zu erteilen oder zu versagen ist, besteht nicht.
Ganz anders verhält es sich allerdings mit dem Widerruf. Hier ist der Heilpraktiker aufgrund der erteilten Erlaubnis in seinem Beruf schon tätig geworden. Es kann daher auf die Erfahrungen seiner praktischen Tätigkeit zurückgegriffen werden.
Das theoretische Wissen (des Heilpraktikeranwärters) um seine Pflichten ist dann nicht mehr auschlaggebend; viel wichtiger ist dann beim tätigen Heilpraktiker, ob er sich bei seiner Berufsausübung auch an die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten hält.
Eine zentrale Pflicht des Heilpraktikers besteht im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren darin, im Falle schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Der Heilpraktiker steht dem Arzt nicht gleich. Der VGH Mannheim macht in seinem Beschluß vom 02.10.2008 deutlich, daß sich die Tätigkeit eines Heilpraktikers insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientieren muß, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben könnten. Ein praktizierender Heilpraktiker muß stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, daß sein Patient ärztlich gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt. Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewußtes Handeln eines Heilpraktikers müßten daher gewährleisten, daß der Patient nicht im Glauben bleibe, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirke eine erhebliche Gesundheitsgefährdung.
Selbst ein einmaliges Fehlverhalten könne grundsätzlich geeignet sein, den Schluß auf eine Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen, so der VGH Mannheim.
Die Pflicht des Heilpraktikers geht sogar so weit, daß er bei einer offensichtlich vitalen Gefährdung eines Patienten nicht nur auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hinweisen muß, sondern ohne ärztliche Diagnostik eine weitere Behandlung abzulehnen hat. Der Patient, welcher einen Heilpraktikeraufsucht, hält vielfach einen Arzt für entbehrlich, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Bei vitaler Bedrohung darf der Patient aber nicht in diesem Glauben gelassen werden.
Bei dem hier zu entscheidenden Fall hatte ein Heilpraktiker eine Patientin mit einem bösartigen Mamma-Karzinom jahrelang ohne ärztliche Diagnostik behandelt. Auch als das Karzinom auf 24 cm angewachsen und blutig aufgebrochen war und sich bei der Patientin zudem eine auffällige Gewichtsabnahme zeigte, hielt der Heilpraktiker eine ärztliche Abklärung nicht für erforderlich. Die Patientin verstarb an dem metastasierenden Mamma-Karzinom.
Dem Heilpraktiker wurde mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wegen mangelnder Zuverlässigkeit und Verantwortungsgebundenheit entzogen. Das Gericht kam zu dem Schluß, daß der betroffene Heilpraktiker eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Auf die privaten und beruflichen Interessen des Heilpraktikers konnte bei dieser Fallgestaltung keine Rücksicht genommen werden. Angesichts des besonders wichtigen Schutzgutes der Gesundheit der Bevölkerung muß das Berufsausübungsrecht - verankert in Art 12 Abs. 1 GG (Grundgesetz) - des Heilpraktikers zurückstehen.
Fazit: Eine ordnungsgemäße und gut geführte Dokumentation ist unerläßlich. Sie muß bei erheblicher Erkrankung des Patienten den eindeutigen Hinweis enthalten, daß eine ärztliche Abklärung und Behandlung vonnöten ist. Sollte der Patient uneinsichtig sein, sollte aufgrund von Zuverlässigkeit und Verantwortungsgebunden-heit die (weitere) Behandlung abgelehnt werden. Suzan Ulusal, Rechtsanwältin/Heilpraktikerin
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