|
Wie bekannt, können Physiotherapeuten eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erhalten, um die Physiotherapie auch selbständig, d.h. ohne Verordnung seitens Ärzten oder Heilpraktikern ausüben zu können. Dies geht zurück auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009.
Die Behörden standen und stehen natürlich vor der Frage, mit welchen Voraussetzungen nun diese eingeschränkte Erlaubnis erteilt werden kann bzw. wie der Überprüfungsablauf zu sein hat.
Hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen in den Bundesländern. Unter anderem hatte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die betroffenen Verbände, d.h. selbstverständlich auch die Heilpraktikerverbände, zu einer intensiven Gesprächsrunde eingeladen. Es ergab sich, daß die Anträge auf eine solche eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis streng nach den Gefahrenkriterien zu bearbeiten sind und auch die Kenntnisüberprüfung nach strengen Kriterien zu erfolgen hat. Das Ministerium NRW hat hierzu auch einen entsprechenden Gegenstandskatalog erarbeitet, welchen Sie anliegend nachlesen können. Einen in etwa gleichgearteten Vorschlag hatte auch der Berufs- und Fachverband „Freie Heilpraktiker e.V." im Zuge der Gesprächsrunde dem Ministerium angetragen. Zur Zeit prüft das Ministerium, ob dieser Gegenstandskatalog als eindeutige Empfehlung an die Behörden herausgegeben werden kann. Das Ministerium benötigt gemäß derzeitigem Kenntnisstand das Einvernehmen aller Beteiligten, so auch das der Physiotherapeutenverbände. Ob diese zustimmen werden, ist noch fraglich. Dies wäre allerdings sehr zu bedauern, da die Physiotherapeutenverbände sich damit qualitativ in ein schlechtes Licht rücken würden. Die gegenseitige Information verschiedener Bundesländer ist noch nicht abgeschlossen und damit auch noch nicht eine Umsetzung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils auf breiter Ebene.
Der von NRW erarbeitete Gegenstandskatalog soll eine Arbeitshilfe für die überprüfenden Behörden sein.
Zur Zeit ist damit zu rechnen, daß die Bundesländer sehr unterschiedlich die Umsetzung vollziehen. Vorschlag für einen Gegenstandskatalog für Kenntnisüberprüfung Im Rahmen der Gefahrenabwehr sind umfassende Kenntnisse erforderlich über Erkrankungen aus dem Bereich der - Inneren Medizin, einshcließlich Endokrinologie und Blut-/Lymphsystem (eine Vielzahl von Symptomen des Bewegungsapparates werden verursacht z.B. durch Aortenaneurysma, Thrombose, Leukämie, Hyperthyreose, Erkrankungen innerer Orgne) - Urologie /z.B. "Kreuzschmerz" bei Nierenerkrankungen, Prostata-CA oder Metastasen) - Gynäkologie einschließlich Schwangerschaft (z.B. Rückenschmerz aufgrund gut/bösartiger Uterus- und Ovarialtumore, drohender Fruhgeburt) - Neurologie (z.B. Beinschmerz aufgrund von Neuropathie) - Dermatologie (z.B. Knochenshcmerz bei Metastasen eines Melanoms) - Orthopädie (erhebliche Osteoporose, Knochenabszess, etnzündliche Gelenkinfiltrate) - Infektionskrankheiten - auch der "Heilkundliche Physiotherapeut" ist nach § 8 (1) 8 des Infektionsschutzgesetzes zur Meldung verpflichtet bzw. darf nicht Symptome einer solchen Erkrankunge (z.B. Gelenkschmerzen bei Scharlach, Tuberkulose, Gonorrhoe, Hepatitis, Yersinien) behandeln. Deshalb muss er diese kennen und die entsprechenden (Verdachts-)Diagnosen stellen können. -Notfälle (z.B. Rückenschmerzen bei Herzinfarkt, Beinschmerzen bei akutem Arterienverschluss) mit Kenntnissen der entsprechenden Pathomechanismen, incl. Schock Der "Heilkundliche Physiotherapeut" muss also diese verschiedensten Erkrankungen aus allen medizinischen Bereichen sicher erkennen, ihr Gefahrenpotenzial für den Patienten einschätzen sowie die Dringlichkeit von Maßnahmen (Notarzt? Hausarzt? Klinikeinweisung?) zuverlässig bwerten können müssen. Daraus folgt, dass solide Kenntnisse vorhanden sein müssen in folgenden Gebieten: - Anamnesetechniken für Akutsituatuinen und chronische Verläufe - Klinische Untersuchung am Menschen durch Inspektion, Auskultation, Palpation und Perkussion und diverse Funktionsprüfungen - Labor: Urin, Blut, Stuhl. Beispiel: Wenn beispielsweise ein Patient mit Beschwerden im Bewegungsapparat einen Physiotherapeuten aufsucht, deswegen noch nicht bei seinem Hausarzt war, aber seinen HBA1c Wert (8,5) oder andere Blutwerte kennt und vorlegt, so muss der Physiotherapeut in der Lage sein, eine Neuropathie zu vermuten und abzugrenzen oder andere sich aus den Blutwerten ergebenden Hinweise die differenzialdiagnostisch wichtig sind. - weitere einzuleitende Diagnostik wie Sonographie, EKG, Röntgen, MRT, CT Rechtliche Rahmenbedingungen: Außerdem sollte die Gesetzes- und Berufskunde des Heilpraktikers geprüft werden, insbesondere Heilpraktikergesetz, Infektionsschutzgesetz.
|