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Stand: November 2010
Hintergrund dieser Denkschrift ist eine Abmahnwelle, die in den letzten Jahren in immer unverfrorenerer Art und Weise mittelständische Hersteller naturheilkundlicher Arzneimittel überzieht, mit dem Ziel, die Naturheilkunde schlechthin mundtot machen zu wollen. Ansatzpunkt hierfür ist in erster Linie die nach §5 HWG zu unterlassende Bewerbung von Anwendungsgebieten registrierter homöopathischer Arzneimittel. Als Anwendungsgebiete sind hierbei nach richterlicher Auffassung auch homöopathische Arzneimittelbilder, ungeachtet der ihnen zugrundeliegenden vollständig anderen Denk- und Ansatzweise, anzusehen. Die Begründung fußt, wie seit jeher, auf der nicht (natur)wissenschaftlich bzw. schulmedizinisch nachgewiesenen Wirksamkeit dieser Arzneimittel.
Die ursprüngliche Intention bei der Implementierung des §5 in das HWG ist der Schutz des Patienten. Es soll u.a. verhindert werden, daß ein Patient im Zuge einer Selbstmedikation zu solchen Arzneimitteln greift, ohne sich möglicher Risiken bewußt zu sein, oder sich durch Unterlassung einer aus wissenschaftlicher Sicht abgesicherten Medikation nicht ausreichend therapiert. Der Wortlaut des §5 HWG wird dieser ursprünglichen Intention nun insofern nicht gerecht, als er nicht zwischen dem Patienten als Laien unter medizinischem Gesichtspunkt und den medizinischen Fachkreisen nach §2 HWG unterscheidet.
Auf der anderen Seite ist es die Intention des Gesetzgebers, die Arzneimittel der besonderen Therapierichtung zu erhalten. Dies wird durch folgende Fakten untermauert:
1. sowohl Existenz eines nationalen homöopathischen Arzneibuches als auch derzeitige Bestrebungen, homöopathische Herstellungsvorschriften in das Europäische Arzneibuch zu integrieren.
2. Bemühungen der pharmazeutischen Hersteller sowie auch der Bundesoberbehörde, diese traditionellen, teilweise seit langer Zeit in den Verkehr gebrachten Arzneimittel durch die langwierigen und teilweise immer noch andauernden Nachzulassungs- bzw. Nachregistrierungsverfahren auf einen aktuellen, rechtlich einwandfreien Stand der Verkehrsfähigkeit zu heben.
3. „Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.“ (§34 Abs.2 Satz 2 SGB V).
4. „Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen.“ (§2 Abs.1 Sätze 1-2 SGB V).
5. die gesetzlich verankerte freie Therapiewahl des Therapeuten (Art.2 Abs.1, Art. 5 Abs.3, Art.12, Abs.1 GG; Berufsordnung der Bundesärztekammer für Ärzte).
Damit ist offensichtlich, daß das Werbeverbot nach §5 HWG den o.g. Fakten diametral entgegensteht. Denn es muß über Sinn und Zweck der Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, insbesondere der registrierten homöopathischen Arzneimittel, gesprochen werden dürfen, sollen sie nicht gänzlich vom Markt verschwinden. Das Werbeverbot für registrierte homöopathische Arzneimittel, bei denen selbst die von der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beheimateten, für homöopathische Arzneimittel zuständigen Kommission D genannten Anwendungsgebiete für einzelne Bestandteile* nicht genannt werden dürfen, führt letztlich jedoch zu einem diesbezüglichen Redeverbot. Worüber aber nicht gesprochen werden darf, ist sozial auch nicht vorhanden. In letzter Konsequenz bedeutet dies, daß der §5 des HWG in seiner derzeitigen Fassung die soziale Weiterexistenz registrierter Homöopathika schlicht akut gefährdet.
* Nach allgemeiner Auffassung sind die Anwendungsgebiete gem. der Monographien der Kommission D den zugelassenen homöopathischen Arzneimitteln vorbehalten. Da jedoch den Bestandteilen der registrierten wie auch der zugelassenen homöopathischen Arzneimittel die Monographien derselben Sammlung zugrunde liegen, ist die Sinnhaftigkeit der Unterscheidung zwischen Registrierung und Zulassung bezüglich der Anwendungsgebiete mehr als fragwürdig.
Bei der Arzneimittelzulassung müssen alle Bestandteile eines Arzneimittels einen positiven Beitrag zum Anwendungsgebiet leisten (§22 Abs.3a AMG). Insofern ist es nicht möglich, ein Präparat, das z.B. Herz (Weißdorn) und Niere (Goldrute) unterstützt, was medizinisch durchaus sinnvoll sein kann, mit einem Anwendungsgebiet zuzulassen. Genau diese Erkenntnisse sind jedoch bei registrierten Arzneimitteln umgesetzt.
Die heutige Gesetzesflut führt immer wieder zu einem Widerspruch zwischen verschiedenen Interessen bzw. auch zur Aufhebung und Konterkarierung wesentlicher Intentionen des Gesetzgebers. So können Abmahnanwälte und -vereine die Verbraucherschutzregeln des §5 HWG für ihre Zwecke in einer Weise instrumentalisieren, die nicht in der Intention des Gesetzgebers liegen. Denn sie verhindern in letzter Konsequenz, daß über die Wirksamkeit und Ergebnisse, aber auch die Grenzen, anderer therapeutischer Ansätze als jener der Schulmedizin in der Öffentlichkeit im Sinne der vom Gesetzgeber gewünschten therapeutischen Vielfalt diskutiert werden kann.
Fakt ist also, daß weder gegenüber den Patienten noch gegenüber den Fachkreisen kommuniziert werden darf, wofür registrierte homöopathische Arzneimittel anzuwenden sind. Die arzneilich wirksamen Bestandteile dürfen, außerhalb der vorgeschriebenen Bestandteilsbezeichungen der Zusammensetzung, ebenfalls nicht beschrieben werden. Es darf noch nicht einmal eine Angabe unter Bezugnahme auf die o.g. Monographien der Kommission D erfolgen. Was in wissenschaftlicher Literatur als vorbildlich gilt, nämlich die Wiedergabe anerkannter Fachliteratur, wird in der Bewerbung registrierter homöopathischer Arzneimittel gänzlich untersagt.
Die Aussagen zur Wirksamkeit der homöopathischen Arzneimittel im allgemeinen sind Teil der Erfahrungsheilkunde. Diese ist nach §25 Abs.2 Satz 4 AMG legitimiert. Wenn nun danach schon bei der Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels grundsätzlich die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtung (eben auch der Homöopathie) zu berücksichtigen sind, so muß das registrierte homöo- pathische Arzneimittel vom Therapeuten erst recht aufgrund eigener heilkundlicher Erfahrungen oder aufgrund Literaturstudiums verordnet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß diese Erfahrungen innerhalb der Fachkreise weitergegeben werden können, sonst ist der Einsatz der vom Gesetzgeber gewünschten medizinischen Erfahrung nicht nur zwecklos, sondern er funktioniert erst gar nicht. Die Gewährleistung der Sicherheit des Patienten bleibt hiervon vollständig unberührt. Diese ist durch die behördliche Prüfung vor der Zulassung/ Registrierung und durch die Herstellung entsprechend der strengen GMP-Regeln (Good Manufactoring Practice) sichergestellt.
Häufig handelt es sich bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln um solche, die aufgrund ihrer komplexen Zusammensetzung (Komplexmittel) aus der Nachzulassung in eine Registrierung überführt werden mußten. Diese Arzneimittel durften vor diesem Schritt durchaus mit Anwendungsgebieten beworben werden, die über Jahrzehnte angegeben wurden. Die Anwendung erfolgte, ohne daß die Patienten Schaden genommen hätten, ihr Dasein dafür regelmäßig wieder lebenswerter wurde.
Aus der obigen Darstellung ergibt sich nun folgende Situation: Auf dem Markt befinden sich verkehrsfähige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, die über Jahrzehnte von Therapeuten erfolgreich verordnet wurden. Diese Arzneimittel werden in der Regel nicht zu Lasten der GKV abgegeben, was einer Entlastung des ohnehin sehr strapazierten Gesundheitssystems dient. Dieser Effekt wird durch das Ausbleiben von Nebenwirkungen und der daraus resultierenden guten Verträglichkeit noch verstärkt, da weitere Medikationen infolge von Nebenwirkungen nicht erforderlich sind.
Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Therapeut im Rahmen seiner Therapiefreiheit zum Wohle des Patienten entscheidet. Daher sollte es auch dem Verantwortungsbereich des Therapeuten überlassen sein, die Wahl des geeigneten Präparates und den angemessen Zeitpunkt der Anwendung zu treffen. Um dies nach bestem Wissen entscheiden zu können, muß der Therapeut jedoch über alle Anwendungsmöglichkeiten informiert sein, also auch über diejenigen registrierter homöopathischer Arzneimittel.
Das erklärte Ziel muß also sein, zu erreichen, daß
1. die Angabe von Anwendungsgebieten, zumindest an die Fachkreise gerichtet, für registrierte homöopathische Arzneimittel legitimiert wird. Ein damit verbundener Hinweis, daß diese Anwendungsempfehlungen nach wissenschaftlichen Kriterien nicht belegt sind, erscheint in diesem Zusammenhang akzeptabel.
2. die Beschreibung der einzelnen Bestandteile eines registrierten homöopathischen Arzneimittels unter Berufung auf diesbezüglich allgemein anerkannte Fachliteratur legitimiert wird.
Kontakt: Dr. Ekkehard Titel Phönix Laboratorium GmbH Benzstrasse 10, 71149 Bondorf Cécile Mandefield Regenaplex GmbH Robert-Bosch-Strasse 3, 78467 Konstanz
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