07.04.2009: Verstoß gegen Impressumspflichten im Intenet keine Bagatelle


In einem Beschluß vom 13.03.2008 (Az. I-4 U 192/07) weist das OLG Hamm auf eine neue Rechtslage bei der Beurteilung von Verstößen gegen Impressumspflichten im Internet hin. § 5 TMG (Telemediengesetz) schreibt für Internetauftritte bestimmte Pflichtangaben vor, die der Anbieter in der Regel im Impressum seines Auftritts tätigt. Fehlende oder unvollständige Pflichtangaben im Internetimpressum waren und sind häufig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen. Etliche Gerichte (u.a. OLG Koblenz, OLG München und OLG Hamburg) hatten teilweise noch in 2007 festgestellt, daß „kleinere" Verstöße gegen die Impressumspflichten, wie die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer Bagatellen seien und daher als Wettbewerbsverstöße über das UWG nicht untersagt werden können. Mit dieser Rechtsauffassung räumt das OLG Hamm nun auf, indem es auf die europäische Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken verweist.

Seit dem 12.12.2007 sind die gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten unter Anwendung der Richtlinie auszulegen, also auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie wird bestimmt, daß die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation als wesentlich gelten. Die Liste des Anhangs II der Richtlinie ergibt, daß die in § 5 TMG bestimmten Pflichtangaben für das Internetimpressum zu diesen wesentlichen Informationsanforderungen gehören. Wenn derartige Pflichtangaben unterlassen werden, könne demzufolge der daraus resultierende Verstoß gegen § 5 TMG nicht als Bagatelle angesehen werden. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbiete sich ohnehin. Das OLG Hamm hat daher im beurteilten Fall die Nichtangabe des Handelsregisters und der Registernummer seitens eines Onlinehändlers als im Sinne des § 3 UWG unzulässige unlautere Wettbewerbshandlung beurteilt.

Die Rechtsauffassung des OLG Hamm entspricht offensichtlich der tatsächlichen Rechtslage. Es ist davon auszugehen, daß die Rechtsprechung sich grundsätzlich der Auffassung des OLG Hamm anschließen wird. Der Einwand des Bagatellverstoßes wird daher künftig nicht mehr greifen. Den Unternehmen ist dringend anzuraten, die Vorschriften des § 5 TMG in ihrem Internetimpressum akribisch umzusetzen. Jeder auch noch so kleine Fehler kann zu einer Abmahnung, Einstweiligen Verfügung, gerichtlichen Klage und den damit verbundenen hohen Kosten führen.

Quelle: Mittelstand & Wettbewerb Newsletter, AGW - Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.

 
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