06.04.2009: Osteopathie unterliegt dem Heilpraktikergesetz


Urteil Verwaltungsgericht Düsseldorf

In einem Urteil vom 08.12.2008 (AZ: 7 K 967/07) stellt die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf fest:

„Die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für die osteopathische Tätigkeit eines Physiotherapeuten wird nicht dadurch entbehrlich, daß der Physiotherapeut eine umfangreiche Weiterbildung an einer privaten Schule für Osteopathie absolviert hat, die den Ausbildungs- und Prüfungscurricula der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. entspricht."

Aus dem Urteil:

„Die Osteopathie ist eine der Chirotherapie nahe stehende manuelle Behandlungstechnik, die sich neben sanften Handgriffen zur Mobilisation bzw. Lockerung von Gelenken auch spezieller Massagegriffe bedient. Zugrunde liegt die Auffassung, daß eine Disharmonie der Körpermechanik sowohl die betroffenen Gewebsstrukturen als auch über Gefäß- und Nervenbahnen die Funktionen der inneren Organe beeinträchtigt. Durch Lösung von Gelenkblockaden sollen daher nicht nur lokale Beschwerden, sondern auch Funktionsstörungen in anderen Teilen des Körpers gebessert werden. (Brockhaus Gesundheit, 7. Aufl. 2006, Stichwort 'Osteopathie (Therapie)'"

„Die osteopathische Behandlung durch den Kläger ist gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erlaubnispflichtig. ...

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die von dem Kläger angebotenen osteopathischen Behandlungen die Ausübung von Heilkunde zum Gegenstand. Das Leistungsangebot entspricht der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 HeilprG, denn es bezieht sich auf den Körper des einzelnen Patienten und dient der Heilung bzw. Linderung von Erkrankungen. Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit aus der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Broschüre, mit welcher der Kläger unter Aufzählung zahlreicher Krankheitsbilder...

... auf seine osteopathische Tätigkeit aufmerksam macht. Im Zusammenhang mit der Überschrift 'Unser Angebot für Behandlungen im Bereich der Osteopathie bei: ...' kann diese Aufzählung nur so verstanden werden, daß die osteopathische Therapie der Heilung oder Linderung der genannten Erkrankungen dienen sollen. Ferner ist davon auszugehen, daß die Osteopathie medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und bei unsachgemäßer Ausübung gesundheitliche Schäden verursachen kann. ...

... Die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG entfällt nicht deshalb, weil der Kläger eine gesetzlich geregelte Ausbildung als Physiotherapeut erfolgreich abgeschlossen hat und gemäß § 1 Abs. 1 MPhG (neben der Berufsbezeichnung als medizinischer Bademeister) die Berufsbezeichnung Physiotherapeut führen darf. Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG berechtigt ihn nur dazu, aufgrund ärztlicher Verordnung physiotherapeutische Leistungen zu erbringen. Die Tätigkeit eines Osteopathen geht indessen über das Tätigkeitsspektrum eines Physiotherapeuten hinaus. Dies gilt insbesondere für die viszeralen und cranialen Techniken, die ein Osteopath nach den Eckpunkten der Ausbildungs- und Prüfungscurricula der BAO erlernen muß. ..."
 


 
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