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Die "DDH-Die Deutschen Heilpraktikerverbände" nahmen gegenüber der "Psychotherapeutenkammer Niedersachsen" Stellung.
Beschluß der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden vom 20./21.11.2008 Zulässige Berufsbezeichnungen
"... Sie beziehen sich in einem Schreiben vom 15.12.2008 auf die Empfehlung der "Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG)", den zuständigen Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden zu empfehlen, die Bezeichnung "Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" zuzulassen. Sie stellen weiter fest, daß Sie eine Drei-Monats-Frist einräumen, in der die betroffenen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ihre Bezeichnung, sofern sie eine andere verwenden, akzeptieren könnten und Sie danach nur noch die oben genannte Bezeichnung akzeptieren würden.
Wir stellen fest, daß Sie sich mit dieser Ihrer Darlegung offensichtlich anmaßen wollen, den Gesetzgeber zu ersetzen. Welche Bezeichnung die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die nur die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie besitzen, zu verwenden haben, obliegt allein den zuständigen Landesbehörden.
Die "AOLG" hat lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, an die die Landesbehörden nicht gebunden sind. Ob und in welcher Form die Landesbehörden diese Empfehlung umsetzen, bleibt abzuwarten. Solange seitens der zuständigen Behörden keine andere eindeutige Vorgabe erfolgt, dürfen selbstverständlich die betroffenen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker die ihnen bisher behördlicherseits zugebilligte Bezeichnung verwenden.
Wir machen darauf aufmerksam, daß wir selbstverständlich betroffenen Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern im Bedarfsfalle und bei nicht berechtigten Repressalien den notwendigen Rechtsschutz gewähren werden. Auch wir begrüßen durchaus bundeseinheitliche Regelungen, d.h. eine einheitliche Berufsbezeichnung für diese Berufsgruppe in allen Bundesländern, halten uns jedoch an die gesetzlichen Vorgaben.
Mit freundlichen Grüßen Die Deutschen Heilpraktikerverbände, i.A.Bernd R. Schmidt"
Aus DDH-Aktuell
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