04.11.2010: Hausbesuchspraxis


Stellungnahme des  Referats für Gesundheit und Umwelt, Abteilung Hygiene und Umweltmedizin (RGU-HU) der Landeshauptstadt München nach Bewertung der Hausbesuchs-Frage durch die Regierung von Oberbayern und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) vom 5.10.2010:

Die ausschließliche Vornahme von Hausbesuchen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ohne funktionsfähige Praxisräume (d.h. von der Privatwohnung aus) stellt keine unzulässige Ausübung der Heilkunde im Umherziehen (§ 3 HeilprG) dar.

Die Angabe der Privatwohnung einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers als deren/dessen Praxissitz (Niederlassung) ist nicht zu beanstanden.

An Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker können behördlicherseits keine Mindestanforderungen an eine Praxisausstattung oder den Auftritt nach außen (Praxisschild) gestellt werden.

Eine berufsrechtliche Pflicht zum Betrieb von (funktionsfähigen) Praxisräumen besteht für Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker nicht.

Es ist ausschließlich eine Frage der Haftung, wenn Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker in ihren - möglicherweise unzureichend ausgestatteten - Räumen Patienten behandeln sollten und diese einen Gesundheitsschaden etwa durch mangelnde Hygiene oder ähnliches erlitten.

 
zurück top Druckversion