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Eine Verbandsorganisation, gegründet aus den „Paracelsusschulen“ heraus hatte sich ursprünglich „Verband Freier Heilpraktiker und Naturheilärzte e.V.“ genannt. Dieser Name wurde hinsichtlich der Bezeichnung „Naturheilärzte“ abgemahnt, da hierdurch ein irreführender Eindruck erweckt wurde. Gerichtlich wurde der Organisation untersagt, die Bezeichnung „Naturheilärzte“ im Namen zu verwenden.
Es verblieb dann der Verbandsname „Verband Freier Heilpraktiker e.V.“. Auch diese Bezeichnung war mit dem Wettbewerbsgesetz nicht vereinbar, da insbesondere eine Verwechslungsgefahr mit dem seit über 25 Jahren bestehenden Berufs- und Fachverband „Freie Heilpraktiker e.V.“, Düsseldorf, gegeben war. Die fragliche Organisation gab aber immer noch keine Ruhe und nannte sich „Verband Freier Heilpraktiker e.V. - Initiative 2002 -“. Damit war aber dem Wettbewerbsgesetz keinesfalls Rechnung getragen. Das gerichtliche Verfahren durchschritt alle Gerichtsinstanzen und diese Namensführung wurde gerichtlich untersagt. Eine Revision wurde durch das OLG Köln nicht zugelassen. Trotzdem versuchte die Organisation die Nichtzulassung der Revision anzugreifen und legte Beschwerde bei dem Bundesgerichtshof ein. Dieser wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, so daß nunmehr das Urteil des OLG Köln absolut rechtskräftig wurde, so daß dieser Name keine Verwendung mehr finden darf. In der Zwischenzeit hat sich die Organisation einen neuen Namen gegeben.
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