03.06.2009: Qualitätssicherung


Hier beantworten wir häufige Fragen der Mitglieder zur Qualitätssicherung und -überwachung, staatlichen Regelungen des Heilpraktikerberufes und zur Integration in das System der gesetzlichen Krankenkassen.

Wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Auswirkungen auf die Berufsausübung der Heilpraktiker haben? Wird über diese Richtlinie ein Qualitätssicherungs-system durch den Gesetzgeber für die Heilpraktiker installiert?

 
Nach aktuellem Kenntnisstand wird diese Richtlinie keinerlei Auswirkung auf uns Heilpraktiker haben.

Dazu Dagmar Roth-Behrendt (SPD), Mitglied des Europäischen Parlaments:
 
>>Der Richtlinienvorschlag zielt ausdrücklich nicht auf die Organisation von Gesundheitsdienstleistungen ab. Dies ist ebensowenig Gegenstand der vorliegenden Gesetzgebung wie die Harmonisierung von Ausbildungen und Qualifikationen von Beschäftigten im Gesundheitswesen. Dieser gesamte Bereich der Ausbildungs- und Qualifikationsstandards ist bereits heute in der Richtlinie 93/16 EWG geregelt. Die Richtlinie 93/16 EWG klammert Heilpraktiker bewußt aus. Der Hintergrund: Heilpraktiker ist kein geregelter und Ausbildungsberuf und es gibt ihn mit der umfassenden heilkundlichen Kompetenz nur in Deutschland.<<
 
Ist eine staatliche Qualitätskontrolle für Heilpraktiker notwendig?
 
Für eine staatliche Qualitätskontrolle sehen wir keine Notwendigkeit. Bereits heute unterliegt die Weiterbildung der Heilpraktiker den strengen Regelungen des >>Sorgfaltspflichturteils<< des Bundesgerichtshofs. Über ein System von Ausbildungsrichtlinien für wesentliche Therapieformen und angemessenen und sachgemäßen Kriterien für die verbandsinterne Weiterbildung ist bereits eine hohe Qualität gesichert.                       
 
Heilpraktiker können nur erfolgreich tätig werden, wenn sie mit einem hohen Anspruch an ihre eigene Arbeit herangehen. Sie sind private Gesundheitsdienstleister und werden nur dann aufgesucht, wenn ihre Leistung ein entsprechendes Niveau hat.
 
Die Honorierung der Heilpraktikerleistung erfolgt unmittelbar, alleine hieraus ist eine unmittelbare Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Leistung bezogen auf eine Verbesserung des Krankheits- bzw. Leidzustandes gegeben. Eine wie auch immer geartete staatliche Qualitätskontrolle (z.B. über eine Verkammerung oder staatlich kontrollierte Selbstverwaltung) würde aller Voraussicht nach dieses erfolgreiche System aushebeln. An die Stelle von Unmittelbarkeit, Selbstverantwortung und Selbstkontrolle träte ein verwaltungstechnisches und bürokratisches System.
 
Die in vielen Punkten vom Menschen entfernte medizinische Versorgung im deutschen Gesundheitssystem mit den umfangreichen, unter anderem im Sozialgesetzbuch V kleinlichst geregelten Vorschriften der Weiterbildung zeigt den Weg in die Sackgasse nur allzu deutlich.

Gibt es eine geregelte Qualitätsüberwachung durch die privaten Berufsverbände?
 
Eine Qualitätsüberwachung findet seit vielen Jahrzehnten statt. Jeder ernstzunehmende Berufsverband hat entsprechende Regeln und Kriterien aufgestellt, wendet sie an und überwacht sie.

Im Gegensatz zu einem nicht aussagekräftigen >>Punktesystem<< steht eine mit konkret nachprüfbaren Teilnahmezertifikaten nachgewiesene Weiterbildung, die diese inhaltlich und formal bestimmt.
 
Auch diesem System einer geregelten Aus- und Weiterbildung der Berufsverbände ist es zu verdanken, dass die Zahl von Komplikationen in der Behandlung im Verhältnis zu anderen medizinischen Berufen äußerst gering ist. So stehen zum Beispiel den 37.000 Todesfällen jährlich in der EU, hervorgerufen durch erst im Krankenhaus oder der Arztpraxis erworbenen Infektionen, kein einziger Todesfall in einer Heilpraktikerpraxis gegenüber.
 
Was ist von gesetzlich normierten Weiterbildungsvorschriften zu halten?
 
Die Naturheilkunde der Heilpraktiker kann ihre ganze Kraft im Interesse der Patienten nur dann entfalten, wenn keine normierten Vorschriften bestehen. Allein die Tatsache, dass in aller Regel mit nicht wissenschaftlich bewiesenen, wohl aber naturheilkundlich erprobten Methoden gearbeitet wird, verbietet eine Normierung.

Normierbare Aspekte einer Weiterbildung, zum Beispiel vollständige Anwesenheit,  Abschlussprüfungen, Kenntnisse von Notfallmaßnahmen, Kontraindikationen, sind bei uns eine solche Selbstverständlichkeit, dass sie nicht extra geregelt werden müssten.
 
Das Besondere der Heilpraktikerzulassung ist, in einer Überprüfung beim Gesundheitsamt nachzuweisen, dass man über genügend medizinische Grundkenntnisse verfügt und dass aus der Heilpraktikertätigkeit keine Gefahr für die Patienten erwächst. Diese besondere >>Gefahrenabwehrüberprüfung<< ist ein ganz  anderer Blickwinkel als bei der ärztlichen Ausbildung. Die Grundlage der Heilpraktikertätigkeit besteht darin, in jedem Einzelfall und in jeder Situation abzuschätzen, ob die Art der Diagnosestellung und  der Therapie eine Gefahr für den Patienten darstellen könnte.

Darüber hinaus sind rechtlich vorgegebene Behandlungsausschlüsse zu beachten, zum Beispiel das Behandlungsverbot für alle Infektionserkrankungen, die im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind. Hier ist zu beachten, daß ein Heilpraktiker die Zeichen einer Infektion selbstverständlich kennen muss, also über das entsprechende Wissen verfügt. Die Infektionserkrankung behandeln darf er dann aber nicht.      
 
Ist eine Anbindung an das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wünschenswert?
                                                  
Hier kann man mit einem ganz klaren Nein antworten. Die Anbindung an das GKV-System würde automatisch auch bedeuten, dass die Leistungs- und Erstattungsregeln mit übernommen werden müssen. So legt zum Beispiel ein Bundesausschuss fest, welche Therapiemethoden überhaupt erstattungsfähig sind.

Die Kraft der Heilpraktikertätigkeit liegt aber gerade darin, mit den Diagnose- und Therapiemethoden umzugehen, die wissenschaftlich nicht belegt sind. Akupunktur oder Homöopathie z. B. sind weltweit hinlänglich in ihrer positiven Wirkung anerkannt, nach den strengen Maßstäben der Wissenschaftlichkeit sind ihre Wirkungen aber nicht belegt. Die Kunst des Heilpraktikers liegt nun gerade darin, nicht die wissenschaftliche Beweisbarkeit, sondern die therapeutische Nützlichkeit zu kennen, zu erkennen, um dann entsprechend zu handeln. Das System der gesetzlichen Krankenkassen ist ein System der Versorgung mit einem medizinischen Mindeststandard und einer entsprechenden Finanzierbarkeit. Die Heilpraktikertätigkeit zieht ihren therapeutischen Erfolg auch daraus, dass immer wieder eine Unmittelbarkeit von Krankheit und Leid sowie Therapie hergestellt werden kann, die in aller Regel nachvollziehbar für die Patienten ist. So kann ein Erfolg bzw.  Misserfolg direkt erkannt werden, und  dies wirkt sich dann auch auf die Frage der Bezahlbarkeit aus.

Dieter Siewertsen


 
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