26.10.2009: Heilpraktiker-Werbung


ein rechtlicher Leitfaden für psychotherapeutisch arbeitende Heilpraktiker und Heilpraktiker (Psychotherapie) von Christof Stock unter Mitarbeit von Angelika Korp, Heilpraktikerin, im Auftrag der Gesellschaft für biodynamische Psychologie/Körperpsychotherapie, GBP e.V., kart., 63 S., ISBN 978-3-8334-7922-9, EURO 10,80.

Nicht empfehlenswert!
 
Diese Broschüre kann weder für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker noch für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker eingeschränkt Psychotherapie empfohlen werden.
 
Bereits in der Vorbemerkung I. wird als weiterführende Literatur auf das Buch Marketing für Heilpraktiker, erfolgreiche Praxisführung, von Heilpraktikerin Vormwald verwiesen.
 
Dieser Literaturhinweis ist nicht haltbar, da gerade dieses Buch der Autorin Vormwald in keiner Weise empfehlenswert ist.
 
Die Darlegungen in der vorliegenden Broschüre Heilpraktiker-Werbung zum Thema, welche Berufsbezeichnung im Rahmen der eingeschränkten Erlaubnis möglich sei, ist verwirrend und kann die entsprechenden Personenkreise zu falschen Schlußfolgerungen führen. Es handelt sich teilweise um persönliche Ansichten der Autoren, die nicht in jedem Falle von der gängigen Rechtspraxis gedeckt sind. Unter anderem wird auch als Bezeichnung auf die „Craniosacrale Therapie“ verwiesen, eine Therapie, deren Anwendung durch die Heilpraktiker eingeschränkt auf Psychotherapie nicht gesichert ist, sondern gemäß allgemeinem Kenntnisstand der Heilpraktikererlaubnis schlechthin unterliegt.
 
Einerseits wird festgestellt, daß zum Beispiel „Biodynamische Massage (HPG)“ zulässig sei, während an anderer Stelle aufgeführt wird, daß eine Zusatzbezeichnung HPG nicht angewendet werden könne, da die angesprochenen Personenkreise dieses Kürzel nicht kennen würden.

Festgestellt wird auch, daß die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, eingeschränkt auf Psychotherapie, von dem Zwang befreit seien, sich Heilpraktiker zu nennen. Sie dürften es, müßten es aber nicht. Diese Aussage ist, auf das gesamte Bundesgebiet gesehen, nicht richtig.
 
Unter der Rubrik Heilmittelwerbegesetz wird dargestellt, daß die Behandlung per Ferndiagnose verboten ist. Dies ist nicht richtig. Verboten ist die Werbung hierfür. Diese Richtigstellung bedeutet natürlich keinesfalls, daß Fernbehandlungen durchgeführt werden sollten. Dies lehnen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ab.
 
Der aufgeführte Anlagenkatalog zum Heilmittelwerbegesetz (Anlage zu § 12 HWG) entspricht nicht den Gegebenheiten.
 
Ein Hinweis, daß das Werben mit Begriffen, die nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind, nicht statthaft ist, fehlt und hieraus ergeben sich sehr viele Abmahnverfahren, wenngleich es auch schon für einzelne Fragen ein anderslautendes Urteil gibt.

 
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